LG Leipzig: Werbung mit „getestet von“ und Daumen hoch unterfällt Testsiegelrechtsprechung

Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 14.06.2024 die Werbung in einem Online-Shop mit einer Grafik, die den Schriftzug „getestet von“ und einen hochgereckten Daumen als objektives Testsiegel und nicht als bloßen subjektiven Kommentar bewertet.

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BGH: Werbung für Desinfektionsmittel mit „hautfreundlich“ unzulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 10.10.2024 entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

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KG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat rechtswidrig, auch wenn darauf hingewiesen wird

Das Kammergericht (KG) hat mit Beschluss vom 21.05.2024 entschieden, dass ein Unternehmen mit einem abgelaufenen TÜV Zertifikat auch dann nicht werben darf, wenn es auf den Ablauf hinweist.

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EuGH: Werbung mit Rabatt muss sich auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Der EuGH hat zu einer Werbung von Aldi mit einer Preisermäßigung am 26.09.2024 betont, dass sich die Preisermäßigung auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden muss.

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LG München I: Online-Teaser mit Affiliate-Links müssen als Werbung gekennzeichnet werden

Das LG München I hat mit Urteil vom 09.07.2024 entschieden, dass Online-Teaser, die Affiliate-Links enthalten, als Werbung anzusehen sind und zu kennzeichnen sind, da anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Dabei müssen die Hinweis auf die Werbung schon im Teaser vorhanden sein.

Die Beklagten betrieben eine Webseite mit redaktionellem Inhalt. Es handelt sich um eine Online-Zeitung, die auch Online-Teaser zu den Angeboten von Drittseiten auf ihrer Webseite vornahm, Dabei waren neben den redaktionellen Beiträgen auch Texte zu Werbepartnerschaften angeteasert. Die Beklagten erhalten dann wegen der im Beitrag enthaltenen Affiliate-Links unstreitig eine Provision, wenn ein empfohlenes und verlinktes Produkt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten Affiliate-Links erworben wird. Insoweit erhalten die Beklagten ohne Weiteres eine Gegenleistung von einem Dritten für die Veröffentlichung des Beitrags.

Erst der Klick auf den Artikel offenbarte, dass es sich um bezahlte Werbung handelte.

In eine dieser Vorschauen hieß es:

„Hier gibt‘s was auf die Ohren: Beststeller-Hörbücher bei „.

Das Angebot der Drittseite warb mit einem Affiliate-Link verlinkt.

Das LG München I bejaht einen Verstoß gegen das Verbot der Schleichwerbung, da schon der Teaser einen Hinweis auf die Werbepartnerschaft enthalten müsse.

Die betreffenden Texte dienten dem Absatz von Produkten Dritter und seien deshalb eine geschäftliche Handlung des Verlags. Das gilt laut LG auch für die Teaser, also für die kurzen Vorschau-Texte, die Leserinnen und Leser zum Klicken einladen sollen.

Im Artikel war zwar ein Hinweis auf die bezahlte Werbepartnerschaft angebracht worden; das sei aber nicht ausreichend, so das Gericht. Die Leser könnten nicht auf den ersten Blick erkennen, dass die in dem Text enthaltenen Links eine Provision auslösen könnten. Damit sei der kommerzielle Zweck nicht ausreichend kenntlich gemacht.

Laut LG München I kommt es gerade nicht darauf an, ob die Leser tatsächlich auf den bezahlten Affiliate-Link klicken. Es hält bereits den Besuch der Beitragsseite für eine geschäftliche Handlung, zu der die Leserschaft veranlasst werde. Deshalb sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.

Das LG München I sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung, weil der werberechtliche Charakter nicht ausreichend dargestellt worden sei und es sich um Schleichwerbung handle. Das Verbot der Schleichwerbung bezweckt den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen und müsse auf alle Formen der Werbung ausgedehnt werden.

Das ergebe sich auch aus den Wertungen des DDG, das hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbung stelle. So müsse bei werblichen E-Mails etwa bereits die Betreffzeile den werblichen Zweck offenbaren. Der Teaser sei mit einer solchen Betreffzeile vergleichbar. Der Gesetzgeber wolle Verbraucher vor unerwarteten kommerziellen Inhalten schützen – auch, wenn der Besuch bloß einen Klick erfordere.

Die Beklagten machen den kommerziellen Zweck der Vorschauen auf den Beitrag nicht ausdrücklich kenntlich. Er ergibt sich auch nicht aus den Umständen, da sich ein Affiliate-Link unterscheidet äußerlich nicht von einem normalen Link.

Fazit:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie ist gut begründet und im Grundsatz zutreffend, da die Kennzeichnungspflichten für jede Art der geschäftlichen Handlung gelten, wenn dies in einem redaktionellen Umfeld platziert werden. Insofern bleibt abzuwarten, was die Berufung ergibt. In jedem Fall hat die Entscheidung eine hohe praktische Relevanz.

OLG Frankfurt: Pflichtangaben zur Produktsicherheit auf Umverpackung nicht ausreichend

Das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 13.02.2024 entschieden, dass die Pflichtangaben nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) auf dem Produkt selbst angebracht werden, müssen und ein bloßer Hinweis auf der Verpackung nicht ausreicht.

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OLG Brandenburg: Werbung von Fielmann für „Nulltarif“-Kinderbrillen wettbewerbswidrig

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 27.08.2024 die Werbung von Fielmann für Kindebrillen zum Nulltarif als wettbewerbswidrig verboten.

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OLG Stuttgart: Werbung ohne Eintragung in Handwerksrolle für Notdienst wettbewerbswidrig

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.05.2024 entschieden, dass das Werben im Internet als Klempner-, Sanitär-, Rohrbruch- oder Heizungsnotdienst dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nicht mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist.

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