Das LG Wiesbaden hat mit Urteil vom 05.11.2024 entschieden, dass eine Google-Werbeanzeige irreführend ist, wenn sie für ein Produkt mit einem günstigen Stückpreis wirbt, ohne klarzustellen, dass dieser Preis nur für ein unbedrucktes Muster gilt und eine Bedruckung erst ab einer bestimmten Mindestbestellmenge zu einem höheren Preis möglich ist.
Ein Anbieter von Werbeartikeln hatte in einer Anzeige Rettungsdecken zum Preis von 0,58 EUR angeboten, mit dem Zusatz „opt. mit Logo bedrucken“.
Tatsächlich war dieser Preis jedoch nur für Muster ohne Logo vorgesehen – bedruckte Decken waren erst ab einer Bestellung von 120 Stück zu 1,05 EUR pro Stück erhältlich.
Das Gericht sah in der Anzeige einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Anzeige sei geeignet, Verbraucher über den tatsächlichen Preis des Produkts zu täuschen und sie damit zu einer Kaufentscheidung zu verleiten.
Fazit:
Unternehmen müssen daher auch bei kurzen Werbeanzeigen – etwa bei Google – sicherstellen, dass wesentliche Preisangaben (wie Mindestmengen oder Zusatzkosten für bestimmte Leistungen) klar und transparent kommuniziert werden.