EuGH: Werbung mit Rabatt muss sich auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Der EuGH hat zu einer Werbung von Aldi mit einer Preisermäßigung am 26.09.2024 betont, dass sich die Preisermäßigung auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden muss.


Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet die Art und Weise, in der der Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt.

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.

Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.

Fazit:

Die Entscheidung ist eine erfreuliche Klarstellung, welche sich an der Idee des Gesetzgebers bei der Reform des Preisangabenrechts mit der Einführung eines Referenzpreises orientiert. Hierdurch sollen gezielte Mondpreise vor einer Rabattaktion und die Täuschung des Verbrauchers über die tatsächliche Günstigkeit des Angebots verhindert werden. Insofern sind diese Grundsätze nun auch bei der Darstellung der tatsächlichen Ersparnis und Günstigkeit des Angebot zu berücksichtigen, was helfen wird, der Idee des Gesetzgebers weiter zur Umsetzung zu verhelfen.

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