OLG Hamm: Obligatorische Trinkgelder auf Kreuzfahrten müssen in Gesamtpreis mit einberechnet werden

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 15.07.2024 entschieden, dass Service-Entgelte auf Kreuzfahrten, die zwingend anfallen und nicht in das Belieben des jeweiligen Kunden stehen, in den anzugebenden Gesamtpreis einberechnet werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn das Service-Entgelt durch den Kunden abgeändert oder ganz gestrichen werden kann.

Die Beklagte, eine Kreuzfahrtgesellschaft, bewarb in ihren Werbeprospekten Seereisen mit entsprechenden Preisen. In die Werte waren jedoch das obligatorische Service-Entgelt von 14,50 USD/Tag nicht mit einberechnet.

Bereits im Jahr 2015 war die Beklagte entsprechend gerichtlich verurteilt worden.

Die Klägerin stellte daraufhin aufgrund der aktuellen Werbung einen entsprechenden Ordnungsmittel-Antrag.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass im vorliegenden Fall das Service-Entgelt von dem Kunden abgeändert bzw. ganz gestrichen werden könne und somit das ursprüngliche Urteil nicht greife. Außerdem habe ein Dritter die Preise ermittelt und nicht sie selbst, sodass ihr kein Vorwurf gemacht werden könne.

Das OLG Hamm nahm auch im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die PAngVO an, da ein Gesamtpreis gebildet werden muss, wenn es sich um obligatorische Kosten handle. Daran ändere auch der Umstand nichts, wenn der Kunde dem Service-Entgelt widersprechen könne.
Auch ein etwaiges Widerspruchsrecht des Kunden ändere an dieser Einstuftung nichts.

Die Beklagte habe zumindestens fahrlässig gehandelt, da sie Daten des Dritten hätte überprüfen müssen. Daher bewertete das OLG den Verstoß gegen den gerichtlichen Titel mit einem Ordnungsgeld von 25.000,- EUR.

Fazit:

Die Entscheidung ist zutreffend. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Preisangabenverordnung, dass obligatorische Zahlungen in den Endpreis einzuberechnen sind. Dies gilt selbstverständlich auch der für die täglichen Serviceentgelte.

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