Das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 13.02.2024 entschieden, dass die Pflichtangaben nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) auf dem Produkt selbst angebracht werden, müssen und ein bloßer Hinweis auf der Verpackung nicht ausreicht.
Die Parteien waren Mitbewerber und stellten beide Gamingstühle her.
Die Beklagte bot einen Gamingstuhl an, der in Einzelteilen zur Selbstmontage geliefert wurde. Die Einzelteile des Stuhls wiesen keine ProdSG-Kennzeichnung des Herstellers auf, sondern diese war lediglich auf der Karton-Verpackung angebracht. Sie begründete dies damit, dass ein Hinweis auf den einzelnen, auseinander gebauten Teilen aufgrund des geringen Platzes nicht möglich sei.
Das OLG entschied, dass eine solche Kennzeichnung nicht ausreichend sei. Die Pflichtangabe müsse direkt auf dem Produkt selbst erfolgen, wenn dieses nach Art und Größe des Produkts möglich ist.
Die Antragsgegnerin hatte ihren Namen und ihre Kontaktanschrift nach dem ProdSG nicht auf dem Verbraucherprodukt angebracht, sondern nur auf Etiketten auf der Verpackung bzw. dem Karton.
Der Senat stellte fest, dass Wortlaut des ProdSG eindeutig ist. Danach sind die Angaben auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Bei einem GamingstuhI hätten die Angaben ohne Weiteres auf einem der Einzelteile des beanstandeten Gamingstuhls angebracht werden können, etwa auf der Rückenlehne oder der Unterseite der Sitzfläche.
Daher liege eine Verletzung einer verbraucherschützenden Vorschrift aus dem Produktsicherheitsrecht vor, welche die Mitbewerberin geltend machen und die Unterlassung fordern könne.
Fazit:
Die Entscheidung ist richtig und liegt auf der Linie der Rechtsprechung zur Anbringung der Pflichtangaben des ProduktSG auf den Produkten. Aus der Erfahrung in der Praxis werden diese Informationen gleichwohl ebenso wie andere Pflichthinweise wie das CE-Kennzechen häufig nur auf der Verpackung angebracht.