LG Köln: Unbegründeter Copyright-Strike gegen Streaming-Portal ist unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 9. Januar 2025 entschieden, dass ein unbegründeter „Copyright-Strike“ gegenüber einem Streaming-Portal eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt, wenn er gegen den tatsächlich berechtigten Urheber gerichtet ist.

Der Kläger, ein Musiker, hatte eine neue Single veröffentlicht, welche kurz nach Veröffentlichung durch einen Copyright-Strike eines Musiklabels auf mehreren Plattformen gesperrt wurde. Dabei war das Vertragsverhältnis mit dem Label bereits beendet, und das Label hatte keine Rechte mehr an dem Musikstück.

Das Gericht sah in der Rechteberühmung einen gezielten, rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Musikers und bewertete die Maßnahme als besonders gravierend, da sie ohne vorherige Abmahnung und mit unmittelbarer Wirkung gegenüber der Plattform erfolgt war.

Fazit:

Die Entscheidung des LG Köln betont, dass Plattformbeschwerden wie „Copyright-Strikes“ faktisch eine ähnliche Wirkung wie klassische Schutzrechtsverwarnungen entfalten, aber oft noch unmittelbarer in Rechte eingreifen. Werden solche Maßnahmen ohne Rechtsgrundlage und in Schädigungsabsicht ausgesprochen, kann dies nicht nur zivilrechtliche Ansprüche auslösen, sondern auch eine Wettbewerbswidrigkeit begründen. Rechteinhaber und Content-Creator sind durch diese Entscheidung besser vor missbräuchlicher Geltendmachung von Urheberrechten durch Dritte geschützt.

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