Das Kammergericht (KG) hat mit Beschluss vom 21.05.2024 entschieden, dass ein Unternehmen mit einem abgelaufenen TÜV Zertifikat auch dann nicht werben darf, wenn es auf den Ablauf hinweist.
Das Kammergericht (KG) hat mit Beschluss vom 21.05.2024 entschieden, dass ein Unternehmen mit einem abgelaufenen TÜV Zertifikat auch dann nicht werben darf, wenn es auf den Ablauf hinweist.