Das Kammergericht (KG) hat mit Beschluss vom 21.05.2024 entschieden, dass ein Unternehmen mit einem abgelaufenen TÜV Zertifikat auch dann nicht werben darf, wenn es auf den Ablauf hinweist.
Die Beklagte warb mit einem TÜV-Zertifikat zur Abrechnungsgenauigkeit für Energie in blickfangartiger Hervorhebung, das bereits ausgelaufen war. Das Ablaufdatum wurde in der Werbung genannt.
Das KG Berlin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil der Verbraucher durch die hervorgehobene Darstellung mit dem TÜV-Zertifikat den Eindruck erhalte, es gelte weiterhin. Der bloße Hinweis auf den Ablauf genüge nicht, da zum einen durch die blickfangartige Hervorhebung unklar sei, ob der Verbrauch den Hinweis auf das Ablaufdatum erkenne.
Selbst wenn der Gültigkeitszusatz zur Kenntnis genommen wird, geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass der TÜV weiterhin die „Abrechnungsgenauigkeit“ der Beklagten regelmäßig prüft und überwacht, da nach Ansicht des KG niemand aus Sicht des angesprochenen Verkehrs mit einem abgelaufenen Zertifikat wirbt, das auf regelmäßigen Prüfungen durch den Aussteller basiert.
Fazit:
Die Entscheidung ist in der Sache richtig und äußerst praxisrelevant. So findet sich in der Werbung vieler Unternehmen der Hinweis auf ein Prüfzertifikat mit einem Gültigkeitszeitpunkt, der bereits überschritten ist. Außerdem sind viele Zertifizierungen wie die der ISO 9001 nach den Zertifizierungsordnungen nur für einen begrenzten Zeitraum von 3 Jahren gültig und müssen dann wiederholt werden. Daher sollten unbedingt bei der Werbungen mit Zertifikaten Wiedervorlagen auf die Gültigkeitsdauer gelegt und die Gültigkeit durch die Werbenden überprüft werden.