OLG Frankfurt: Benutzung Marke als Suchwort auf Amazon

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.02.2019 entschieden, dass bei der Anzeige von Wettbewerbsprodukten in der Trefferliste zur Benutzung einer Fremdmarke keine Markenrechtsverletzung vorliege. In dieser Entscheidung stellt sich das OLG gegen sein Urteil vom 11.02.2016 für eine identische Fallkonstellation und beruft sich auf die in der Zwischenzeit ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Ortlieb“.

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BGH: Google-Anzeigen zu Marken mit Verlinkungen auf Amazon

Der BGH hat mit Urteil vom 25.07.2019 entschieden, dass die Benutzung einer Marke im Rahmen einer Google-Anzeige oder einer Verlinkung auf die Verkaufsplattform Amazon dann rechtswidrig ist, wenn auf der verlinkten Amazon-Seite nicht nur die Produkte des Markeninhabers, sondern auch Wettbewerbsprodukte aufgeführt sind.

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OLG Düsseldorf: Werbung mit Neueröffnung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 eine Werbung als wettbewerbswidrig verboten, bei der mit der Aussage „Neueröffnung“ für ein Ladengeschäft geworben wurde, da die Werbende ihr Ladengeschäft nicht während der Umbauzeit komplett geschlossen hatte, sondern nur einzelne Abteilungen.

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LG Düsseldorf: Ungenügende Pflichtangaben bei Krediten

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.03.2018 entschieden, dass die gesetzlichen Pflichtangaben bei einer Werbung für Kredite nicht in einer weit entfernten Fußnote in kleinerer Schriftgröße platziert werden dürfen.

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OLG Frankfurt: Keine Haftung für rechtswidrige Webseiten Dritter

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 27.05.2019 entschieden, dass eine Haftung für rechtwidrige Inhalte auf Webseiten Dritter dann nicht ausgelöst wird, wenn die dortigen Verstöße nur einem Unternehmen zugutekommen und es gegen die Inhalte nichts weiter unternimmt.

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OLG Frankfurt Verbotene Schleichwerbung auf Instagram

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 28.06.2019 entschieden, dass die Verlinkung auf Instagram auf einen Account, für welchen der verlinkende Unternehmer hauptberuflich arbeitet, eine gebotene Schleichwerbung darstellt.

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LG Frankfurt: Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Vergessen bezüglich Suchmaschineneinträgen

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.06.2019 einen Anspruch auf Löschung verschiedener Suchmaschinen-Ergebnisse zu dem Namen des Klägers als Resultat aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO bejaht.

Im Rahmen des vorliegenden Streits richtet sich der Kläger gegen die Löschung verschiedener Suchmaschineneinträge zu seinem Namen. Die entsprechenden Suchmaschinenergebnisse führten auf eine Webseite, auf welcher zahlreiche Ereignisse aus der Vergangenheit des Klägers dargestellt wurden. Hierbei ging es im Wesentlichen um gewalttätige Auseinandersetzungen, die im Jahr 1982 in einem Studentenwohnheim in Mainz, infolge dessen Körperverletzung, Sachbeschädigungen und Landfriedensbruch sowie ein Tötungsdelikt begangen wurde.

Das Landgericht Frankfurt begründet in seiner Entscheidung nunmehr ausführlich, dass aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO unter gewissen Umständen ein Recht des Betroffenen auf Löschung verschiedener Einträge zu seinen Daten resultiere. Dieses formale Ereignis am Recht auf Vergessen „setze nicht nur die Löschung bestimmter Inhalte durch den Betroffenen selbst voraus, sondern mache es auch notwendig, dass diese personenbezogenen Daten nach der Löschung nicht erneut verarbeitet und über Verlinkungen dem Zugriff Dritter zugänglich gemacht werden dürften. Anderenfalls liefe das Recht auf Vergessen leer. Vorausgesetzt sei lediglich, dass bei einer Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an der Berichterstattung mit den Interessen des Betroffenen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenso wie das Resozialisierungsinteresse an der Löschung der Alteinträge überwiege, was hier der Fall sei.

Fazit:

Das Landgericht hat den Löschungsanspruch auf verschiedene Google-Einträge aus der datenschutzrechtlichen Norm des Rechts auf Vergessen begründet. Die vorliegende Argumentation ist völlig vertretbar und liegt auf der Linie der Rechtsprechung zur Löschung von Suchmaschineneinträgen gestützt auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Ergebnis ist stets die entscheidende Frage, ob das Recht des Betroffenen an der Löschung der Verlinkung seiner alten Daten hinter dem Öffentlichkeitsinteresse überwiegt. Hier wird in der Regel auch auf Indizien zurückgegriffen, wie insbesondere die Aktualität der Berichterstattung, die inzwischen vergangene Zeit, die Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie eine in der Zwischenzeit verbüßte Strafe. Insofern ist und bleibt es stets eine Frage des Einzelfalls, ob das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Dateninhabers dem Recht der Öffentlichkeit an der Berichterstattung auch über ältere Ereignisse überwiegt.

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