AG Bremen: Kundenbewertung „Vorsicht Betrüger“ rechtswidrig, „Ich fühle mich betrogen“ zulässige Meinungsäußerung.

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 17. August 2018 entschieden, dass eine Online-Kundenbewertung auf Google Maps mit der Headline „Ich fühle mich betrogen“ noch eine zulässige Meinungsäußerung darstellt.

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DSK: Betrieb Fanpages ohne Regelung durch Facebook rechtswidrig, Facebook kündigt Reaktion an

Die DSK (Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) hat mit Beschluss vom 5. September 2018 den Betreibern von Facebook-Fanpages die volle Haftung für den momentanen Fanpage-Betrieb bei Facebook auferlegt. daraufhin hat Facebook eine Reaktion und Übernahme der Hauptverantwortung angekündigt.

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LG Hamburg: Löschung von angeblichen Produktnachahmungen durch Notice and take down bei Amazon kann abgemahnt werden, wenn das Design offensichtlich nicht schutzfähig ist

Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Beschluss vom 2. März 2018 entschieden, dass die Löschung einer angeblichen Produktnachahmung durch das Notice and Take Down-Verfahren bei Amazon gestützt auf ein eingetragenes Design dann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt, wenn das zugrundeliegende Design offensichtlich nicht schutzfähig und löschungsreif ist.

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OLG Frankfurt und LG Köln: Nutzung von Facebook-Bewertungen nach Unternehmensänderungen und Übernahme einer ASIN mit Bewertungen auf Amazon wettbewerbswidrig

In einer Rechtsache vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zwischen zwei Restaurant-Ketten bezieht sich auf verschiedene Facebook-Bewertungen und Facebook-Likes. Die Streitparteien gehörten ehemals demselben Restaurant-Franchise-System an. Nach der Beendigung der Franchise-Vereinbarung war es beiden Parteien des Verfahrens möglich, mit ihrem eigenen Franchise-System zu expandieren. Die Beklagte verwendete nach der Trennung Facebook-Bewertungen und Facebook-Likes für ihre Restaurantkette, die sie während der Zeit des gemeinsamen gastronomischen Konzepts zusammen mit der Klägerin erworben hatte, nunmehr unverändert für ihre Restaurants. Dies bewertet das Oberlandesgericht Frankfurt als wettbewerbswidrige Werbung. Grund dafür ist, dass durch die Bewerbung der Eindruck entstehe, dass die Bewertungen und Likes auf Facebook im Rahmen und für ihr neues Gastronomiekonzept nach der Trennung abgegeben wurden, was nicht der Fall war. Insoweit wird der Verbraucher über die angeblich abgegebenen positiven Bekundungen irregeführt. Nach Ansicht des Senats hätte die Irreführung im konkreten Fall durch den Aufbau einer neuen Facebook-Seite geschehen können.

In einer vergleichbaren Entscheidung hat das Landgericht Köln durch einstweilige Verfügung vom 1. August 2018 zugunsten eines Mandanten von HEINRICH Partner Rechtsanwälte entschieden. In diesem Rechtsstreit ging es um die Übernahme einer ASIN bei Amazon, die mit Kundenbewertungen verknüpft war, welche für ein unstreitig überarbeitetes Produkt abgegeben worden sind. Die Bewertungen wurden, wie auch im Fall oben vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, für andere Produkte abgegeben als für welche sie verwendet wurden. Durch die Nutzung der ASIN machten sich die Antragsgegner die erlangte Amazon Reputation zu nutzen, was irreführend sei. Die Übernahme der mit der ASIN verbundenen Vorteile (Verkäuferstatus, Bewertungen) sei ein zu Eigenmachen und dadurch erlangte der Verfügungsgegner gegenüber anderen Amazon-Nutzern die sich Richtlinienkonform verhalten, einen Vorteil bei der Bewerbung gegenüber Interessenten. Der Verbraucher werde also getäuscht, weil die Kundenbewertung zur Bewerbung eingesetzt würde, die nicht für dieselben Produkte unter der ursprünglichen ASIN angelegt worden seien. Die Entscheidung des Landgerichts spiegelt sich auch in der Richtlinie von Amazon wieder. Danach muss ein identisches Produkt unter derselben ASIN verkauft werden. Ein von dem ursprünglichen Produkt abweichendes, muss dagegen unter einer neuen ASIN angeboten werden. Diese Regelung von Amazon hat das Landgericht Köln in seiner Entscheidung berücksichtigt.

Fazit:

Die beiden Entscheidungen haben eine hohe praktische Relevanz und können auf sämtliche Fallgestaltungen übertragen werden, in denen ein Unternehmen mit Kundenbewertungen für ein Unternehmen wird, wenn die maßgebliche Unternehmensform verändert wurde oder das ursprünglich beworbene Produkt ausgetauscht wurde. Dabei ist bei den einzelnen Bewertungen immer darauf zu achten, dass tatsächliche unternehmensbezogene oder produktbezogene Bewertungen abgegeben werden. Bei produktbezogenen Bewertungen hat ein Wechsel der Unternehmensform keinerlei Auswirkungen, wenn auch mit der neuen Unternehmens- oder Vertriebsform dasselbe Produkt angeboten wird. Bewertungen zu anderen Produkten als zu den ursprünglichen Bewertungen sind unzulässig. Dann müssen die Produktbilder oder Bewertungen ausgetauscht werden, beispielsweise durch Anlegen einer neuen ASIN. Bezieht sich dagegen die Bewertung auf das Unternehmen selbst ist ein Übertrag der ehemaligen Social-Media Bewertungen für das geänderte Unternehmen ebenfalls unzulässig. In diesem Fall ist durch neue Kampagnen und durch einen neuen Social-Media Auftritt dafür Sorge zu tragen, dass für die neue Unternehmensform Bewertungen eingeholt werden. Lediglich diese dürfen für das neue Unternehmen benutzt werden.

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