Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 14.06.2024 die Werbung in einem Online-Shop mit einer Grafik, die den Schriftzug „getestet von“ und einen hochgereckten Daumen als objektives Testsiegel und nicht als bloßen subjektiven Kommentar bewertet.
Ein Unternehmen, das Pflegemittel und Futtermittel für Hunde vertrieb, verwendete in einem Online-Shop eine Grafik, die einen hochgereckten Daumen zeigte. Darunter stand:
„Getestet von“.
Das benannte Unternehmen war eine Firma, der das angezeigte Logo gehörte. Für die Wertung hatte das benannte Unternehmen einen Tierbesitzer einen individuellen Test machen lassen und veröffentlichte die Bedingungen dieses Verfahrens auf seiner Webseite.
Der klägerische Wettbewerbsverband sah darin eine irreführende Werbung, da das Zeichen suggerierte, dass das Produkt einem objektiven Produkttest unterzogen worden sei. Tatsächlich handle es sich jedoch nur um die persönliche Meinung eines einzelnen Tierhalters.
Das LG Leipzig bejahte eine Irreführung. Das verwendete Zeichen erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, das Produkt sei einem objektiven, neutralen Produkttest unterzogen worden. Tatsächlich liege jedoch nur eine individuelle Bewertung einer einzelnen Person vor:
Die zeichnerische Darstellung des hochgestreckten Daumens vermittelt das Verständnis, dass der Produkttest mit einem positiven Ergebnis endete, also in dem Sinne, dass das Testergebnis zumindest „Gut“ ist.
Die Annahme, dass die Bewertung hier lediglich als Werturteil im Sinne von „Gefällt mir“ verstehe, sei abwegig.
Fazit:
Das Urteil ist ein hervorragendes Beispiel für die strenge Gerichtspraxis bei Werbungen im Zusammenhang mit „Getestet“ oder „Geprüft“. Hier fordert die Rechtsprechung nicht nur das Vorliegen einer tatsächlichen Prüfung oder eines Tests durch eine unabhängige Test- oder Prüforganisation, sondern auch die Angabe der Fundstelle, wo die Kriterien des Tests oder der Prüfung nachvollzogen werden können. Daher ist stets Vorsicht geboten, wenn diese Grundlagen nicht vorliegen.