OLG Frankfurt a.M.: Irreführung durch „Mondpreise“ – UVP muss realistisch sein

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 12.12.2024 entschieden, dass die Werbung mit einer überhöhten und bewusst nie verlangten UVP unzulässig ist und eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kosmetikhersteller seine Produkte online mit einer UVP von 100,- EUR beworben, diese jedoch im eigenen Webshop dauerhaft für 69,90 EUR verkauft. Parallel wurde der höhere Preis bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) hinterlegt, damit Apotheken diesen als Vergleichswert für Rabattaktionen nutzen konnten.

Das Gericht wertete diese Praxis als bewusste Täuschung der Verbraucher. Es handle sich um eine sogenannte Mondpreis-Strategie, die eine fiktive Ersparnis suggeriere, obwohl der höhere Preis real nie zur Anwendung komme. Da über 75 % der Verkäufe direkt über den Webshop erfolgten, war die UVP für den Großteil der Kundschaft faktisch bedeutungslos.

Fazit:

Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nicht als reine Werbemittel zur Täuschung der Verbraucher eingesetzt werden. Eine UVP muss eine ernsthafte Kalkulationsgrundlage haben – andernfalls liegt eine unzulässige Irreführung durch Mondpreise vor.

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