Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 30.10.2024 entschieden, dass bereits kleinste werbende Inhalte in einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoreply) einen unzulässigen Eingriff darstellen und als unerlaubte Werbung einzustufen sind.
In dem Fall erhielt der Kläger nach einer einfachen Anfrage an einen Online-Shop eine Autoreply-Nachricht mit Hinweisen zu Lieferzeiten und der Qualität der Produkte.
Das Gericht sah in Aussagen wie „nur hochwertige Produkte“ und „kostenloser Umtausch“ eindeutig werbende Aussagen, die auch im Rahmen automatisierter Nachrichten nicht erlaubt seien – selbst wenn sie nur einen Teil der E-Mail betreffen.
Fazit:
Das Urteil des LG Stade unterstreicht den strengen Maßstab der Rechtsprechung im Bereich der E-Mail-Werbung. Selbst automatische Antwort-E-Mails dürfen keine werbenden Inhalte enthalten, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Unternehmen müssen daher auch bei Autoreply-Nachrichten höchste Sorgfalt walten lassen, um keine unzulässige Werbung zu versenden und sich Unterlassungsansprüchen auszusetzen.