Feuerring genießt Urheberrechtsschutz – das Ende aller Grills mit einer runden Schale aus Stahl und einer horizontalen Grillfläche in Deutschland?

 Das Schweizer Bundesgericht hat mit Urteil 17.06.2022 dem von Herrn Andreas Reichlin geschaffenen Grill unter der Bezeichnung „Feuerring“ urheberrechtlichen Schutz bestätigt. Hierbei hat sich das Gericht auf das Jahr 2009 und das Modell „D“ des Feuerrings bezogen und ausdrücklich die Fragen offengelassen, ob in Bezug auf die anderen und weiteren Entwicklungen des Feuerrings ein Gesamtwerk vorliege.

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OLG Frankfurt: Nachgeahmte Swatch Uhren wettbewerbswidrig trotz anderen Kennzeichnung

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 17.02.2022 Amazon den Vertrieb Plastikuhren als wettbewerbswidrig verboten, welche eine Nachahmung der bekannten Swatch Uhren darstellen und eine andere Kennzeichnung besaßen.

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BGH: Zum Schadenersatz des unberechtigt Abgemahnten

Der BGH hat mit Urteil vom 19.09.2019 festgestellt, dass ein Unternehmen keinen Schadenersatz wegen einer unberechtigten Abmahnung fordern kann, wenn es daraufhin den Produktvertrieb freiwillig und vorschnell eingestellt hat, da es in diesem Fall ein überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung der entsprechenden Schäden trägt.

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HPR gewinnt für Fahrzeugveredler gegen Ferrari einzigartigen Designrechtsstreit um die angebliche Designverletzung und Nachahmung des luxeriösesten Sportwagen der Welt sowie seiner Fahrzeugfront

Der bekannte Fahrzeughersteller Ferrari hat in der Vergangenheit das nachstehend abgebildete limitierte Sondermodell „Ferrari FXX-K“ hergestellt und zu einem Nettolistenpreis von 2,2 Mio. € angeboten, das nur in sehr geringer Stückzahl produziert wurde und mangels Straßenzulassung nur für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist.

Das von HPR vertreten Unternehmen hat als unabhängiger Fahrzeugveredler einen Umbau-Kits für den nachstehend dargestellten Ferrari 488 GTB entwickelt.

Nach dem Umbau des Ferrari 488 GTB, bei dem ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht wird, sieht dieser wie folgt aus:

Ferrari hat im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem LG und dem OLG Düssldorf versucht, das Angebot des Umbau-Kits für den Ferrari 488 GTB zu untersagen, da dieser nach dem Umbau eine Nachahmung des limitierten Sondermodells Ferrari FXX-K darstelle und den Ruf des limitierten Sondermodells ausnutze bzw. beeinträchtige sowie die Verletzung eines nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmusters (Design) an einem Teilbereich aus der Fahrzeugftront darstelle.
Eine Registrierung dieses Teilbereiches durch Ferrari als Desgin war nicht erfolgt. Vielmehr wurde das limitierte Sondermodell auf einer Messe in Dubai sowie in Presseberichten lediglich als Gesamtfahrzeug vorgestellt.

Trotz dieser Tatsache behauptet Ferrari ein nicht eingetragenes Design, welches aus folgenden Komponenten bestehen und als Einheit wahrgenommen werden soll:

ein nach vorne unten gekrümmte, V-förmige Element der Fronthaube mit,
dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung  angeordneten, flossenartigen Element („Strake“),
dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und
dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet („Philtrum“).

Da der Gesamteindruck des Ferrari 488 GTB nach dem Anbau der Fahrzeug-Kits durch den Fahrzeugveredler wie nachstehend wiedergegeben zu der Frontpartie des Ferrari FXX-K übereinstimmend sei, liege eine Designverletzung vor.

Im Übrigen sei ein nicht eingetragenes Design sowohl am Gesamtfahrzeug des Ferrari FXX-K entstanden, welches ebenso verletzt werde wie das Design an dem einzigartigen Frontspoiler zusammen mit dem Philtrum.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) verneinte ebenso wie das Landgericht Düsseldorf die Existenz eines nicht eingetragenen Designs an dem mittleren Teil der Front des Ferrari FXX-K, da nach Ansicht des Senats die hierfür notwendige Mindestanforderung einer „Einheit und Geschlossenheit“ einer Form für den informierten Benutzer nicht vorliege, da es sich um einen willkürlich festgelegten Teilbereich handele. Nach Ansicht des Senats könne optisch allenfalls von einer Einheit des Philtrums mit der Fronthaube und dem oberen Teil des Frontspoilers ausgegangen werden. Ebenso verneinte das OLG Düsseldorf ein nicht eingetragenes Design an dem mittleren Teil des Frontspoilers zusammen mit dem Philtrum. Auch hier liege eine willkürliche Abgrenzung vor, da die Seitenbereiche des Frontspoilers ausgeklammert sind und das obere Ende des Philtrums optisch eher eine Einheit mit den das „V“ umrahmenden Seiten der Fronthaube bilde.

Eine Verletzung des nicht eingetragenen Designs des gesamten Ferrari FXX-K liege aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks zu dem umgebauten Ferrari 488 GTB nicht vor, da bei Sportwagen der informierte Benutzer dem Produktdesign des Fahrzeugs eine hohe Aufmerksamkeit widme und die Details wahrnehme. Hierbei stelle er fest, dass die Gesamtwirkung des Ferrari FXX-K sportlich aggressiver ist als die sanftere Gesamtwirkung des umgebauten Ferrari 488 GTB.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts stützte sich der Senat in erster Linie darauf, dass für die geltend gemachte Rufausnutzung sowie die Rufbeeinträchtigung ein Imagetransfer notwendig sei. Dies setzte voraus, dass der angesprochene Verkehr in Deutschland eine konkrete Vorstellung über die äußere Gestaltung des Ferraris FXX-K besitze. Nur dann könne ein Imagetransfer mit dem unserer Mandantin umgebauten Ferrari 488 GT überhaupt in Frage kommen.

Hierzu sei die Sachlage recht dünn, da der Ferrari FXX-K keine Straßenzulassung besitze und insofern nicht im Straßenverkehr beobachtet werden könne. Darüber hinaus sei seine Stückzahl auf so wenige begrenzt, dass eine Kenntnis des deutschen Verkehrs eher unwahrscheinlich sei. Auch entsprechende konkrete Werbe- oder Verkaufsmaßnahmen in Deutschland seien nicht dauerhaft erfolgt.

 

LG Hamburg: Löschung von angeblichen Produktnachahmungen durch Notice and take down bei Amazon kann abgemahnt werden, wenn das Design offensichtlich nicht schutzfähig ist

Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Beschluss vom 2. März 2018 entschieden, dass die Löschung einer angeblichen Produktnachahmung durch das Notice and Take Down-Verfahren bei Amazon gestützt auf ein eingetragenes Design dann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt, wenn das zugrundeliegende Design offensichtlich nicht schutzfähig und löschungsreif ist.

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Update: Brexit und IP-Recht Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Tag für Tag nähern wir uns dem Brexit Ende März 2019. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Überblick darüber, welche Konsequenzen beim Brexit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes voraussichtlich zu erwarten sind.

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OLG Frankfurt: Pflicht zur schriftlichen Belehrung von Mitarbeitern bei Unterlassungserklärung und Unterlassungstiteln

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 09. November 2017 entschieden, dass ein schuldhafter Verstoß gegen einen Unterlassungstitel eines Unternehmens auch dann vorliegt, wenn keine schriftliche Belehrung mit der Androhung von Sanktionen gegenüber Mitarbeitern erfolgt.

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Beschwerdekammer EuIPO bestätigt Löschung Designschutz von Porsche an 911er Serie

Die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für das geistige Eigentum hat am 9. Januar 2018 das eingetragene Design an der Karosserie des nachfolgenden Porsche gelöscht.

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EuGH: Auch durch Design geschützte Felgen der Kraftfahrzeughersteller dürfen zur Reparatur kopiert werden

Am 20.12.2017 hat der EuGH in einem zumindest aus deutscher Sicht überraschenden Urteil die Anwendung der so genannten Reparaturklausel auf geschmacksmusterrechtlich geschützte Felgen von Kraftfahrzeugherstellern bejaht (EuGH Urteil vom 20.12.2017 C-397/16 und C-435/16). Das Urteil hat zur Folge, dass ein geschmacksmusterrechtlicher Schutz für Originalfelgen der Kraftfahrzeughersteller entfällt und Felgen in identischer Gestaltung von Drittanbietern angeboten und in den Verkehr gebracht werden können. Das allerdings nur dann, wenn dies ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt und der Herstellung des Originalzustandes des Kraftfahrzeuges dient.

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OLG Düsseldorf bestätigt Vertriebsverbot des LayBag

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Oktober 2017 das Vertriebsverbot des Landgerichts Düsseldorf gegen die Luftliege „LayBag“ wegen der Designverletzung der Luftliege „Lamzac“ bestätigt.

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