Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 02.05.2024 entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit unbelegten gesundheitsbezogenen Aussagen für sogenannte Strahlenschutz-Aufkleber für Handys werben darf .
Die Beklagte hatte ihre Produkte auf Amazon mit dem Versprechen beworben, diese würden elektromagnetische Strahlung reduzieren und dadurch gesundheitliche Vorteile bringen.
Das Gericht sah darin eine unzulässige Irreführung, da die behauptete Wirkung wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die vorgelegten Studien erfüllten nicht die Anforderungen an anerkannte wissenschaftliche Standards. Zu kleine Probandengruppen, fehlende Nachweise über eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung und fehlende Signifikanz führten zur Unverwertbarkeit der Studienergebnisse.
Fazit:
Werbung mit gesundheitsbezogenen Wirkungen muss durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sein. Fehlen diese, liegt eine unzulässige Irreführung der Verbraucher vor – insbesondere bei sensiblen Themen wie Gesundheit und Strahlenschutz.