OLG Hamm: Obligatorische Trinkgelder auf Kreuzfahrten müssen in Gesamtpreis mit einberechnet werden

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 15.07.2024 entschieden, dass Service-Entgelte auf Kreuzfahrten, die zwingend anfallen und nicht in das Belieben des jeweiligen Kunden stehen, in den anzugebenden Gesamtpreis einberechnet werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn das Service-Entgelt durch den Kunden abgeändert oder ganz gestrichen werden kann.

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