BGH: Werbung für Desinfektionsmittel mit „hautfreundlich“ unzulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 10.10.2024 entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben:

„Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“

sowie

„Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“.

Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Angabe „Hautfreundlich“ abgewiesen.

Der BGH gab der Klägerin Recht. Die Angabe „Hautfreundlich“ zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt nach Ansicht des BGH „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Die Angabe „Hautfreundlich“ hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

Fazit:

Das Urteil des BGH beendet den Streit um die ähnlichen Hinweise zu Desinfektionsmittel. Diese dürfen von dem Schutzzweck der Regelungen in der Biozidverordnung nicht als hautfreundlich beworben werden.

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