BGH: Bilder von Fototapete sind keine Urheberrechtsverletzung

Der BGH hat mit Urteilen vom 11.09.2024 entschieden, dass Abbildungen einer Fototapete im Internet keine Urheberrechtsverletzungen der Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien darstellen.

Die Klägerin ist ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das von dem Fotografen angefertigte Lichtbilder als Fototapeten vermarktet.

Die Beklagten haben jeweils Fotografien der Fototapeten ins Internet gestellt. Zum Teil war die Tapete in mehreren Videobeiträgen auf einem Facebook-Auftritt im Hintergrund zu sehen bzw. stellte ein Bildschirmfoto eines Tenniscenters auf der eigenen Internetseite dar

Die Klägerin war der Auffassung, die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet verletze die ihr vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

Auch die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg. Der BGH stelle fest, dass zwar ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Klägerin vorliege, welcher aber aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war.

Der BGH betonte, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet – sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken – üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen – etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts – auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es aber. Folglich können sich die Beklagten als Dritte auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind.

Der BGH bestätigte im Übrigen, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts nicht bestehen, weil der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.

Fazit:

Die Entscheidung ist in der Sache richtig. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der BGH grundsätzlich die Möglichkeit aufgezeigt at, dass auch bei üblichen Nutzungshandlungen der Urheber die Möglichkeit besitzt, die Nutzungsrechte zu beschränkte. Das setzt aber voraus, dass er dies eindeutig und zwar auch die Nutzer erkennbar vornimmt.

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