LG München I: Online-Teaser mit Affiliate-Links müssen als Werbung gekennzeichnet werden

Das LG München I hat mit Urteil vom 09.07.2024 entschieden, dass Online-Teaser, die Affiliate-Links enthalten, als Werbung anzusehen sind und zu kennzeichnen sind, da anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Dabei müssen die Hinweis auf die Werbung schon im Teaser vorhanden sein.

Die Beklagten betrieben eine Webseite mit redaktionellem Inhalt. Es handelt sich um eine Online-Zeitung, die auch Online-Teaser zu den Angeboten von Drittseiten auf ihrer Webseite vornahm, Dabei waren neben den redaktionellen Beiträgen auch Texte zu Werbepartnerschaften angeteasert. Die Beklagten erhalten dann wegen der im Beitrag enthaltenen Affiliate-Links unstreitig eine Provision, wenn ein empfohlenes und verlinktes Produkt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten Affiliate-Links erworben wird. Insoweit erhalten die Beklagten ohne Weiteres eine Gegenleistung von einem Dritten für die Veröffentlichung des Beitrags.

Erst der Klick auf den Artikel offenbarte, dass es sich um bezahlte Werbung handelte.

In eine dieser Vorschauen hieß es:

„Hier gibt‘s was auf die Ohren: Beststeller-Hörbücher bei „.

Das Angebot der Drittseite warb mit einem Affiliate-Link verlinkt.

Das LG München I bejaht einen Verstoß gegen das Verbot der Schleichwerbung, da schon der Teaser einen Hinweis auf die Werbepartnerschaft enthalten müsse.

Die betreffenden Texte dienten dem Absatz von Produkten Dritter und seien deshalb eine geschäftliche Handlung des Verlags. Das gilt laut LG auch für die Teaser, also für die kurzen Vorschau-Texte, die Leserinnen und Leser zum Klicken einladen sollen.

Im Artikel war zwar ein Hinweis auf die bezahlte Werbepartnerschaft angebracht worden; das sei aber nicht ausreichend, so das Gericht. Die Leser könnten nicht auf den ersten Blick erkennen, dass die in dem Text enthaltenen Links eine Provision auslösen könnten. Damit sei der kommerzielle Zweck nicht ausreichend kenntlich gemacht.

Laut LG München I kommt es gerade nicht darauf an, ob die Leser tatsächlich auf den bezahlten Affiliate-Link klicken. Es hält bereits den Besuch der Beitragsseite für eine geschäftliche Handlung, zu der die Leserschaft veranlasst werde. Deshalb sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.

Das LG München I sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung, weil der werberechtliche Charakter nicht ausreichend dargestellt worden sei und es sich um Schleichwerbung handle. Das Verbot der Schleichwerbung bezweckt den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen und müsse auf alle Formen der Werbung ausgedehnt werden.

Das ergebe sich auch aus den Wertungen des DDG, das hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbung stelle. So müsse bei werblichen E-Mails etwa bereits die Betreffzeile den werblichen Zweck offenbaren. Der Teaser sei mit einer solchen Betreffzeile vergleichbar. Der Gesetzgeber wolle Verbraucher vor unerwarteten kommerziellen Inhalten schützen – auch, wenn der Besuch bloß einen Klick erfordere.

Die Beklagten machen den kommerziellen Zweck der Vorschauen auf den Beitrag nicht ausdrücklich kenntlich. Er ergibt sich auch nicht aus den Umständen, da sich ein Affiliate-Link unterscheidet äußerlich nicht von einem normalen Link.

Fazit:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie ist gut begründet und im Grundsatz zutreffend, da die Kennzeichnungspflichten für jede Art der geschäftlichen Handlung gelten, wenn dies in einem redaktionellen Umfeld platziert werden. Insofern bleibt abzuwarten, was die Berufung ergibt. In jedem Fall hat die Entscheidung eine hohe praktische Relevanz.

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