BGH: Drohnenaufnahmen von geschützten Werken sind urheberrechtswidrig

Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2024 entschieden, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat in Namen verschiedener Künstler gegen einen Buchverlag geklagt, welcher in Führern zu Halden des Ruhrgebiets Drohnenaufnahmen aus der Luft von verschiedenen Kunstinstallationen auf Bergehalden veröffentlich hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Luftbildaufnahmen seien nicht von der Panoramafreiheit gedeckt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Berufungsgericht lediglich den Schadensersatz herabgesetzt. Der BGH bestätigt nun diese Entscheidungen.

Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine erlaubten Nutzungen der Werke. Die Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die bei der Auslegung vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus.

Fazit:

Diese Entscheidung hat grundsätzliche praktische Relevanz und ist nicht ausschließlich auf Drohnenaufnahmen von Kunstwerken beschränkt. Vielmehr hat jeder Urheber oder Besitzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes die Möglichkeiten, sich gegen einen Drohnenaufnahmen aus der Luft zur Wehr zu setzen. Hierzu stehen ihm Ansprüche auf Unterlassung ebenso wie auf Schadensersatz und die Abmahnkosten für die unberechtigten Aufnahmen zur Verfügung.

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