Das Kammergericht hat mit Urteil vom 17.09.2024 entschieden, dass Werbung in einem Newsletter hinreichend deutlich und leicht erkennbar sein. Eine zu kleine Schrift mit dem Text „Anzeige“ genügt diesen Anforderungen nicht.
Inhaltlich ging es um die Kennzeichnung von Werbung im Newsletter der bekannten Zeitschrift Computerbild. Der Newsletter enthielt jeweils kurze Teaser mit einem Bild und dem Link „Weiterlesen“ zu verschiedenen Themen. Die meisten Links führten zu redaktionellen Inhalten. Hinter einigen wenigen Links befand sich jedoch eine Landingpage mit Werbung. Diese Links waren mit einem kleinen optischen Hinweis auf den kommerziellen Charakter („Anzeige“) versehen.
Dieser Hinweis war jedoch nur in kleiner Schriftgröße und zudem in hellgrauer Farbe auf weißem Grund gehalten.
Das KG Berlin sah hierin eine nur unzureichende Werbekennzeichnung, da Verbraucher aufgrund der Gestaltung dazu verleitet werden könnten, Werbelinks anzuklicken, ohne den kommerziellen Charakter zu erkennen.
Fazit:
Die Entscheidung ergeht zu einem häufigen Streitthema in der Praxis. So ist bei der Kombination der von redaktionellen Inhalten und Werbung nicht nur im vorliegenden Newsletter darauf zu achten, dass die werblichen Teile hinreichend deutlich gekennzeichnet sind.
Hier ist sowohl die Schriftgröße, Farbe als auch der Kontrast von entscheidender Bedeutung. Im Ergebnis kann die ausreichende Erkennbarkeit immer nur an der konkreten einzelnen Werbung beurteilt werden.