BGH: Keine Aufgliederung nach Klassen bei Sternebewertungen, aber Angabe Anzahl und Zeitraum der Bewertungen

Der BGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2024 entschieden, dass bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen keine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung für die Vermittlung von Immobilienverkäufen an Immobilienmakler.

In der Werbung für die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler waren durchschnittliche Sternebewertungen der Kunden der Werbenden ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen und zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen enthalten.

Der BGH stellte nun fest, dass dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt sei, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Daher müssen diese auch als wesentliche Informationen in der Werbung angegeben werden.

Die Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information, insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.

Fazit:

Die Entscheidung sorgt im Bereich der Werbung mit Kundenbewertungen für eine erfreuliche Rechtssicherheit. Dabei sind die Ausführungen des BGH auch in der Sache zutreffend, da die Anzahl der Bewertungen und der Zeitraum für die Einschätzung der Bewertung die maßgeblichen Kriterien sind.

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