Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 entschieden, dass die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann und er den erhaltenen Betrag zurückzahlen muss, wenn er diese Bedingungen nicht einhält.