OLG Hamburg: „Vergleichsportal“ irreführend, wenn nur eigene Produkte angeboten werden

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.09.2024 entscheiden, dass die Bezeichnung einer Webseite als Vergleichsportal, die nur eigene Waren zum Verkauf anbietet, wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte bekannt als Check 24 betrieb einen bekannten Online–Shop, auf dem User Auto-Reifen erwerben konnten. Sie bezeichnete sich dabei als

„Vergleichsportal“
„größtes Vergleichsportal“.

Es wurden jedoch (fast) ausschließlich eigene Angebote angezeigt.

Dies bewertete das OLG Hamburg als irreführend. Die Richter entschieden, dass das Portal sich nicht als „größtes Vergleichsportal“ bezeichnen dürfe wenn es überwiegend Eigenangebote liste. Es liege eine Irreführung der Verbraucher vor, denn der Kunde erwarte bei einer solchem Wording ein unabhängiges Vergleichsportal mit neutralen Angeboten.

Fazit:

Diesem Urteil ist in der Sache nichts hinzuzufügen.

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