Ein Unterlassungsschuldner ist nicht nur zur Unterlassung verpflichtet, sondern muss grundsätzlich nach einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.09.2016 auch bereits an den Handel ausgelieferte Waren zurückzurufen, auch wenn er keinen Anspruch auf Rückgabe der Produkte besitzt.
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