Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2024 klargestellt, dass Online-Marktplätze wie Amazon für fremde Urheberrechtsverletzungen dann haften, wenn sie hinreichend über die Verletzung informiert wurden. In diesem Fall sei nach Kenntnis der Rechtsverletzung der Plattformbetreiber verpflichtet, alle gleichartigen Verstöße technisch und wirtschaftlich vertretbar zu verhindern.
Der Kläger, ein Fotograf aus Großbritannien, stellte fest, dass seine Fotografie „Manhattan Bridge“ ohne Namensnennung auf Produktbildern für den Verkauf eines Fernsehers auf einer Handelsplattform genutzt wurde. Nach einer Abmahnung entdeckte er noch weitere Angebote mit derselben Fotografie, die ebenfalls ohne seine Zustimmung verwendet wurden.
Der BGH bejahte die Haftung für die weiteren Verletzungen. Denn der Betreiber des Online-Marktplatzes habe auf die Abmahnung nicht ausreichend reagiert und keine präventiven Maßnahmen zur Sperrung ähnlicher Inhalte getroffen. Hierzu wäre er jedoch verpflichtet gewesen.
Ein Plattformbetreiber sei nach Kenntnis einer Rechtsverletzung verpflichtet, alle gleichartigen Verstöße technisch und wirtschaftlich vertretbar zu verhindern. Hierbei überträgt der BGH die Haftungsgrundsätze Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke auf Online-Marktplätze und stellte klar, dass auch der Betreiber eines Online-Marktplatzes grundsätzlich verpflichtet ist, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen.
Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden. Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist, sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen und liegt auf der grundsätzlichen Linie der Haftung der Online-Plattformen im gewerblichen Rechtsschutz. Entscheidend ist, das dem Plattformbetreiber die konkrete Rechtsverletzung so genau wie möglich beschrieben wird, was in der Praxis nicht so einfach ist, insbesondere durch die automatisierten „notice-and-take-down-Verfahren“ bei Plattformbetreibern wie Amazon.
Allerdings lohnt es sich am Ball zu bleiben, da eine konkrete Information über die Verbreitung von urheberrechtswidrigen Gegenständen dazu führte, dass der Plattformbetreiber sich nicht mehr auf seine vermeintlich neutrale Rolle zurückziehen kann. Vielmehr ist der dann gezwungen, Maßnahmen wie die Löschung des Angebots und die Sperrung von gleichartigen Angeboten einzuleiten, da er sich ansonsten selbst haftbar macht.