Das OLG München hat mit Urteil vom 26.09.2024 entscheiden, das ein Emblem, welches dem olympischen Logo ähnelt, von Unternehmen nicht ungefragt zu Werbezwecken verwendet werden darf.
Die Zeitschrift „TV Hören und Sehen“ verwendete in einer Gewinnspielwerbung ein Emblem, das dem olympischen Logo sehr ähnlich war. In der Anzeige hieß es:
„(…) verlost Geld im Wert von über 100.000 EUR.
Wo finden 2021 die Olympischen Spiele statt?“
Dagegen ging der Kläger, der die Rechte an den olympischen Symbolen in Deutschland hatte, vor. Der Verlag argumentierte, die Verwendung sei redaktionell zulässig und von der Pressefreiheit gedeckt.
Das OLG München verurteilte das Magazin zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Nutzung verstoße § 3 OlympSchG. Demzufolge ist es Dritten untersagt, das olympische Emblem in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Die Ähnlichkeit zum olympischen Emblem führe im vorliegenden Fall zu einer entsprechenden Verwechslungsgefahr. Das olympische Emblem genieße einen besonders hohen Schutz. Auch ähnliche Zeichen dürften daher nicht ohne Zustimmung verwendet werden. Zudem liege kein Eingriff in die Pressefreiheit vor, da die Gewinnspielwerbung in erster Linie werblichen Charakter habe.
Fazit:
Die Rechtslage ist im Bereich des olympischen Emblems sehr streng. Hier ist auch eine beschreibende Verwendung wie bei den olympischen Bezeichnungen nicht erlaubt. Daher sollte jede ähnliche Grafik zu den bekannten olympischen Ringen in der Werbung unterlassen werden.