BGH: Entschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers kann an Bedingung geknüpft werden

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 entschieden, dass die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann und er den erhaltenen Betrag zurückzahlen muss, wenn er diese Bedingungen nicht einhält.

Der Beklagte war in der Vergangenheit Geschäftsführer bei der Klägerin, einer GmbH.

Die Parteien hatten ein zweijähriges Wettbewerbsverbot nach Vertragsende vereinbart. Hierfür erhielt der Beklagte einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Der Vertrag enthielt auch die Klausel, dass der Bonus wegfiel, wenn der Beklagte das Wettbewerbsverbot verletzte.

Da der Beklagte die Tätigkeit für ein konkurrierendes Unternehmen innerhalb der Zwei-Jahres-Periode aufnahm, forderte die Klägerin den gezahlten Ausgleich zurück.

Der BGH bestätigte diese Rückforderung. Die vereinbarte Rückzahlungspflicht sei nicht unbillig, da dem Beklagten keine Entschädigung zustünde, wenn er gegen das Vertragsverbot verstoße. Die Klausel diene dem Schutz der Interessen des Unternehmens und sei auch nicht unverhältnismäßig.

Auch der vorgesehene rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung belastet den Beklagten nicht unbillig. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH zeigt eine in der Praxis sinnvolle Möglichkeit auf, eine Karenzentschädigung bei einem Wettbewerbsverbot an die Bedingung der Einhaltung dieses Verbotes zu koppeln und im Falle der Zuwiderhandlung die gezahlte Entschädigung zurückzuverlangen.

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