Der BGH hat mit Urteil vom 14. April 2011 entschieden, dass die Internetwerbung der Firma ATU für Reparatur- und Wartungsarbeiten mit dem markenrechtlich geschützten Zeichen von Volkswagen unzulässig ist, da die konkrete Verwendung der Marke von Volkswagen in der Werbung von ATU die anständigen Gepflogenheit in Gewerbe und Handel nicht beachte.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt lediglich die Presseerklärung des BGH vor, die in seinem Wortlaut missverständlich ist, da lediglich darauf abgestellt wird, dass die Verwendung des Bildzeichens nicht notwendig war, so dass man auf die Idee kommen könnte, der BGH wolle eine grundsätzliche Beschränkung der Verwendung von Drittmarken in der Werbung auf Wortmarken vornehmen. Insofern bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten, wobei unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtssprechungsgrundsätze sowie der konkreten Werbung nach unserer Einschätzung mit dieser Entscheidung kein grundlegender Rechtsprechungswandel und eine Beschränkung auf die Nennung von Wortmarken vorgenommen werden soll. „BGH verbietet Werbung mit Bildmarke von Volkswagen – Werbung mit Drittmarken beschränkt auf Wortmarken?“ weiterlesen