Seit dem 09. Januar 2016 ist die Europäische Verordnung zur alternativen Online-Streitbeilegung in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist die Einrichtung einer zentralen Online-Plattform zur alternativen Streitbeilegung und damit die Gewährleistung eines höheren Vertrauens der Verbraucher im Bereich des grenzüberschreitenden Online-Verkaufs innerhalb der EU.
Die Verordnung richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die im Internet Produkte oder Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher anbieten. Reine B2B Geschäfte sind hiervon ausgenommen.
Mit der Verordnung soll der Verbraucherschutz in Europa gestärkt und der Verbraucher über die Möglichkeit einer alternativen Online-Streitbeilegung im grenzüberschreitenden Verkehr informiert werden. Hierbei soll auf einer zentralen Online-Plattform der Verbraucher über eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Alternative zu einem Gerichtsverfahren informiert werden. Auf dieser Webseite sollen nicht nur Informationen zu einer außergerichtlichen Beilegung von Online-Verträgen vorgehalten werden, sondern der Verbraucher soll auch die Möglichkeit im Rahmen einer Interaktion haben, dortige Formulare auszufüllen und Beschwerden direkt auf der Plattform im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen einzureichen.
Das Problem ist, dass trotz Inkrafttreten der Verordnung zum 09. Januar 2016 die Online-Plattform nach Informationen der EU-Kommission erst ab dem 15. Februar 2016 zur Verfügung steht. Gleichwohl normiert die Verordnung gegenüber den Online-Händlern bereits ab dem 09. Januar 2016 eine Informationspflicht mit einem Link auf diese zentrale Online-Webseite. Wo der Link angebracht werden soll, ist nicht explizit geregelt. Die Verordnung spricht von einer „leichten Zugänglichkeit“ des Links mit der Information auf die zentrale Beschwerde-Webseite. Ob die Implementierung dieses Links in den AGB des Online-Händlers ausreichend ist, hängt von dem Einzelfall und der ständigen Erreichbarkeit der AGB bei der Navigation im Rahmen des Online-Shops ab. Eine Alternativlösung und unsere Empfehlung ist die Implementierung des Links innerhalb des Impressums, da dieses unabhängig von der Navigation jeweils dem Verbraucher mit einem Klick erreichbar ist.
Wichtig ist hierbei, dass aufgrund der Intention und der Zielsetzung der Verordnung eine Missachtung in jedem Fall eine wettbewerbsrechtliche Relevanz besitzt und daher wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können. Darüber hinaus gilt die Verordnung nicht ausschließlich für den Produktverkauf, sondern auch das Angebot von Online-Dienstleistungen.
Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob die Produkte oder Dienstleistungen des Online-Händlers rein national angeboten werden. Auch bei reinen innerdeutschen Geschäftsabschlüssen ist die Informationspflicht erforderlich.
Gleiches gilt für das Angebot von Produkten oder Dienstleistungen über Online-Plattformen wie Amazon, eBay oder anderen Verkaufsplattformen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch unklar, ob eine zentrale Information des Plattformbetreibers ausreichend ist, oder die Händler selbst in ihren eigenen Shop-in-Shop Systemen Informationen geben sollen. Zur Sicherheit empfehlen wir in den jeweiligen Online-Shops auf den Plattformen den Hinweis auf den Link zumindest in Textform vorzuhalten.
Darüber hinaus bitten wir um Beachtung, dass die Informationspflicht mit Hinweis auf die zentrale Webseite unabhängig von dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz existiert, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verabschiedet worden ist.