AG München: Kein Urheberrechtsschutz für maßgeblich mit KI erstellte Logos

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 entschieden, dass Logos, die überwiegend mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellt wurden, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Maßgeblich für die Beurteilung ist, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss auf das Ergebnis ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz kann grundsätzlich entstehen, wenn menschliches Eingreifen in die KI-Ergebnisse erfolgt, auch sukzessive während des sogenannten Promptings, und die Persönlichkeit des Promptenden im Output erkennbar wird.

Entscheidend ist, dass dieser Einfluss den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig prägt, sodass das Ergebnis insgesamt als originelle Schöpfung des Urhebers angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall überließ der Promptende der KI jedoch die eigentlichen gestalterischen Entscheidungen durch allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen, ohne dass die menschliche Persönlichkeit im Ergebnis zum Ausdruck kam.

Fazit:

Das Urteil des AG München verdeutlicht, dass KI-generierte Werke nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn der menschliche schöpferische Einfluss klar erkennbar und prägend ist. Werden kreative Entscheidungen überwiegend der KI überlassen, entfällt der Schutz. Dies gilt nicht nur für Logos, sondern auch andere mögliche Schutzrechte wie Grafiken oder Fotos, die mittels KI erstellt wurden.

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