BGH: Unterlassungserklärung beinhaltet grundsätzlich Rückrufverpflichtung

Ein Unterlassungsschuldner ist nicht nur zur Unterlassung verpflichtet, sondern muss grundsätzlich nach einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.09.2016 auch bereits an den Handel ausgelieferte Waren zurückzurufen, auch wenn er keinen Anspruch auf Rückgabe der Produkte besitzt.

Gegenstand des Streits ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen des Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil. Das Oberlandesgericht München hatte die Schuldnerin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE TROPFEN“ und/oder „RESCUE NIGHT SPRAY“ zu bewerben und/oder zu vertreiben.

Die Gläubigerinnen waren der Ansicht, die Schuldnerin habe vorsätzlich gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen und ein Ordnungsgeld beantragt. Zum einen seien die Produkte, die bereits vor Erlass des Urteils an die Apotheken ausgeliefert worden sind, auch nach dem Verbotsurteil noch in Apotheken erhältlich gewesen . Zum anderen habe die Schuldnerin nach dem Verbot die Produkte beworben.

Das Landgericht hat den Antrag der Gläubigerinnen noch zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das OLG München die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 45.000 €, ersatzweise eine Ordnungshaft von 9 Tagen, verurteilt. Das Ordnungsgeld setzt sich zusammen aus 15.000 € wegen des unterlassenen Rückrufs und 30.000 € hinsichtlich der Bewerbung und des Vertriebs der Produkte.

Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt und betont, dass der Unterlassungsschuldner die Verpflichtung besitze, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme. Danach müsse ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

Die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung der Schuldnerin sei zwar mit der Auslieferung der Produkte an die Apotheken abgeschlossen gewesen. Diese Verletzungshandlung habe jedoch die Gefahr begründet, dass die Apotheken diese Produkte bewerben und vertreiben und damit weiter in Verkehr bringen. Diese Gefahr bestehe fort, solange die von der Schuldnerin ausgelieferten Produkte weiterhin in den Apotheken erhältlich seien.

Daher sei die Schuldnerin verpflichtet gewesen, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Weitervertrieb der Produkte durch die von ihr belieferten Apotheken zu verhindern. Auch wenn für die Schuldnerin nach Abwicklung der entsprechenden Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe bestanden habe, von den Apotheken die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu verlangen, sei es ihr möglich und zumutbar, die Apotheken um Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen.

Fazit

Das Urteil liegt auf der Linie der neueren BGH Rechtsprechung der letzten Jahre. Der Senat betont zu Recht, dass sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung nicht im bloßen Nichtstun erschöpft, sondern die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands umfasst. Insofern ist unabhängig von der rechtlichen Grundlage eine Klarstellung zur Rückforderung von noch nicht ausgelieferter Ware sowohl bei der Verurteilung zur Unterlassung als auch bei Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt ratsam, um Ordnungsgelder oder Vertragsstrafen zu vermeiden.

Dies gilt wie der BGH nochmals deutlich gemacht hat nicht nur bei dauerhaften Verletzungshandlungen wie etwa dem wettbewerbswidrigen Anbringen eigener Firmenschilder oder Typenschilder an fremden Straßenbaumaschinen, der Eintragung einer rechtsverletzenden Firmierung in ein Internetverzeichnis oder dem unbefugten Öffentlich-Zugänglichmachen von Lichtbildern auf einer Internetplattform. Vielmehr sind auch Verletzungshandlungen erfasst, die keine Dauerhandlung sind. So umfasst die Verurteilung des Schuldners, zu dulden, dass vom Innenhof seines Anwesens aus an der Außenwand des Anwesens des Gläubigers Reparaturarbeiten vorgenommen werden, seine Verpflichtung, den Durchgang durch sein Haus in den Innenhof durch Öffnen der Tür zu ermöglichen.

Simple Share Buttons