Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 1. Februar 2017

Ab dem 01. Februar 2017 gibt es neue Informationspflichten für Online-Händler. Diese finden sich im Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG). Das Gesetz differenziert zwischen 2 Arten von Informationspflichten, der allgemeinen und besonderen Informationspflicht, wobei die Nichteinhaltung der Informationspflichten abmahnfähige Wettbewerbsverstöße darstellen.

Die Allgemeine Informationspflicht muss jeder Unternehmer erfüllen, der mit Verbrauchern Verträge schließt und eine Webseite unterhält und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und bis zum 31.12.2016 mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigte. Der Unternehmer muss den Verbraucher an „leicht zugänglicher“ Stelle, am besten sowohl im Impressum der Webseite als auch in den AGB, darüber in Kenntnis setzen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nimmt der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teil, muss er ebenso darüber informieren. Wir empfehlen die Aufnahme folgender Hinweise:

„Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.“

Unternehmer, die sich entweder freiwillig zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite hinweisen. Wir empfehlen daher die Aufnahme folgenden Hinweises:

„Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle (hier die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite einfügen) teil.“

Die besonderen Informationspflichten gelten nur nach Entstehung eines Streits zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher und gelten für alle Unternehmer, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Hiernach muss der Unternehmer seinem Kunden die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite nennen und darüber informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle bereit oder verpflichtet ist. Wichtig ist, dass dieser Hinweis in Textform erfolgen muss, also per Brief oder E-Mail. Ein bloßer Hinweis auf der Webseite ist dagegen nicht ausreichend.

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