OLG München: Fehlerhafte Textilfaserbezeichnung in Online-Shop ist Wettbewerbsverstoß

Das OLG München hat mit Urteil vom 20.10.2016 festgestellt, dass auch den Händler die Pflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung treffen und ein Fehler in einem Online-Shop zu einem Wettbewerbsverstoß führt.

Die Beklagte vertrieb Textilien in einem Online-Shop. Sie hatte dabei jedoch nicht sämtliche Pflichtangaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung eingehalten. Dies stufte das OLG München als Wettbewerbsverletzung ein, da nicht nicht nur den Hersteller, sondern auch den Händler diese Verpflichtung treffe. Das Unterlassen solcher Pflichten sei eine spürbare Verletzung der Verbraucherinteressen. Hingegen stelle die bloße Verwendung der Bezeichnung „Baumwolle“ anstelle des Wortes „Cotton“ zwar einen formalen Verstoß dar, der allerdings als „Bagatelle“ einzuordnen sei und demnach nicht zur Wettbewerbswidrigkeit führe.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung ist richtig und wenig überraschend. Allerdings zeigt sie, dass nach wie vor im Bereich der Vertriebs von Textilien die Sensibilität fehlt. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Informationspflichten auch durch den Handel hatte auch der Bundesgerichtshof erst vor kurzem mit Urteil vom 24.03.2016 festgestellt. Zu beachten ist bei der Angabe der Textilfaserbezeichnungen, dass nur die im Anhang I. zu Artikel 5 der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Faserbezeichnungen verwendet werden dürfen. Andere Faserbezeichnungen – auch Abkürzungen wie PU oder PE – sind ebenso wenig zulässig wie das Weglassen der Faserbezeichnungen. Etwas anderes gilt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur in Ausnahmefällen, wenn wie das Beispiel „Baumwolle“ und „Cotton“ zeigt, der unrichtige Begriff nach dem Anhang I. ein inzwischen geläufiger Begriff ist, der aus Sicht der Kunden als Synonym für den formal vorgegebenen Begriff aufgefasst wird.

 

 

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