OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung eines Bloggers bei Wiedergabe fremder Aussage als Zitat

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 festgestellt, dass ein Blogger, der in einem Beitrag falsche Tatsachenbehauptungen von Dritten wiedergibt, nicht haftet, wenn er sich hiervon über ein Zitat eindeutig distanziert.

Der verklagte Blogger hatte einen kritischen Beitrag in einem Artikel unter der Überschrift „Öffentliche Gelder für Israelfeinde“ über den Kläger geschrieben und dabei auch falsche Tatsachenbehauptungen von Dritten wiedergegeben. Im Streit dann u.a. die Aussage:

 

„In einem Dokument des israelischen Verteidigungsministeriums, das der Y vorliegt, wird der deutsche Ableger von X als „Teil des Finanz-Systems der Hamas-Organisation“ genannt.“

 

Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und klagte. Die Frankfurter Richter lehnten eine Haftung des Bloggers ab, da der Blogger nach außen hin erkennbar die Aussagen als Erklärung eines Dritten in Zitatform dargestellt habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt seine eigene Sichtweise kommentiert oder seinen eigenen Standpunkt hierzu dargetan. Vielmehr habe er lediglich den aktuellen Sachstand objektiv als Zitat wiedergegeben und in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass es sich um die Äußerung eines Dritten handle.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar kann in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten durchaus eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen. Hierbei ist aber immer der Einzelfall und Gesamtkontext der Äußerung zu bewerten. Entscheidend ist, ob sich der Zitierende den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen macht.

 

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