Das Landgericht Mainz verneint Haftung für nicht vom Beworbenen stammende Spam.

Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.08.2016 in einem von uns betreuten Verfahren die Haftung eines Unternehmens für eine nicht von ihm stammende Spam-Werbung verneint.

Im konkreten Fall wurde unsere Mandantin von einem Endverbraucher wegen einer Spam-E-Mail in Anspruch genommen. In der nicht von unserer Mandantin stammenden E-Mail wurde eine Glaskeramik – Kochfläche unter einer der ältesten und bekanntesten Marken in Deutschland  beworben und im Rahmen der E-Mail-Werbung sowohl auf die Internetadresse unserer Mandantin verwiesen als auch deren Unternehmenssitz und sonstige Kontaktdaten zutreffend angegeben. Lediglich der angegebene Ansprechpartner mit Vor- und Zunamen wurde im Unternehmen unserer Mandantin nicht beschäftigt.

Aufgrund der mangelnden Einwilligung verklagte der Empfänger der Werbe-E-Mail unsere Mandantin, welche die konkrete Spam-E-Mail nicht abgeschickt hatte. Diese wurde unter der Domain „mail.ru“ aus Russland versendet.

Im Rahmen des Rechtsstreits wurde nun die Frage aufgeworfen, ob unsere Mandantin als genanntes Unternehmen der entsprechenden E-Mail-Werbung nach der Abmahnung und Kenntnis von dieser Spam-Werbung hierfür haften müsse. Zu dieser Fallgestaltung gibt es nahezu keinerlei Rechtsprechung. Das Landgericht Mainz verneint im Ergebnis die Haftung, da eine Täterschaft aufgrund der mangelnden Zugehörigkeit der russischen Domain zum Unternehmen der Beklagten ebenso wenig nachgewiesen werden konnte wie die Tatsache, dass die Mail durch die Beklagte versendet wurde. Eine Haftung als Störung verneint das Landgericht Mainz ebenfalls. In diesem Zusammenhang betonte die Kammer, dass nach der erstmaligen Spam-E-Mail und der Kenntnis des Unternehmens infolge der Abmahnung keine weitere Spam-Email mehr versendet wurde, sodass sich die Frage einer möglichen Störer-Haftung überhaupt nicht stelle. Eine solche Haftung knüpfe immer an die Verletzung von tatsächlich möglichen und rechtlich zumutbaren Prüfpflichten an. Diese Prüfpflichten setzen allerdings grundsätzlich die Kenntnis des Rechtsverstoßes voraus, welcher im vorliegenden Fall erst mit der Abmahnung begründet wurde. In Anbetracht der mangelnden Kenntnis sowie der Einflussnahmemöglichkeit auf außerhalb des eigenen Netzwerkes versendete E-Mails ist dies bereits nicht möglich, sodass diesbezüglich auch keine Haftung zum Tragen kommt.

Fazit:
Die Entscheidung ist eine der ersten im Bereich der Frage der Haftung von Unternehmen für nicht von ihnen versendeten Spam-E-Mails, welche gleichwohl nach außen so gestaltet sind, dass sie als Werbung für das Unternehmen aufgefasst werden. Hier ist die Entscheidung sicherlich richtig, da im Streitfall es lediglich um eine einzige E-Mail ging und eine Vorabüberprüfung und Verhinderung weder tatsächlich noch technisch möglich ist, da die Spam außerhalb des Firmennetzwerkes des beklagten Unternehmens versendet worden ist. Etwas anderes gilt gleichwohl für die wiederholte Sendung von nahezu identischen Spam-E-Mails, welche als Werbung für das Unternehmen einzuordnen sind und gleichwohl nicht von diesem stammen. Hier hat nicht zuletzt das Landgericht Hamburg vor kurzem eine sehr weitreichende Garantenstellung für das Unternehmen begründethttps://ip-blogger.de/blog/wettbewerb-und-werbung/lg-hamburg-handlungspflicht-bei-rechtswidrigen-online-eintraegen-auf-drittseiten.html. Insofern wird in jedem Fall der Versuch dokumentiert werden müssen, gegen den Versender der Spam-E-Mails vorzugehen. Inwieweit dies bei einer russischen Domain und einem russischen Server oder einem anderen im Ausland befindlichen Versender von Spams tatsächlich möglich und erfolgversprechend ist, mag dahingestellt sein. Entscheidend aus Sicht der Wettbewerbskammern ist der dokumentierte Versuch, zukünftige E-Mails ohne Einwilligung der Betroffenen zugunsten des Unternehmens tatsächlich zu verhindern, wenn dies aus meiner Sicht auch faktisch nahezu unmöglich ist.

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