Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 9. Januar 2026 entschieden, dass die Übernahme eines kurzen TikTok-Livestream-Ausschnitts durch Dritte wegen seines Parodie-Charakters zulässig ist.
Die Antragstellerin hatte in einem TikTok-Livestream den Satz „XY halt die Schnauze“ geäußert.
Die Antragsgegnerin nutzte diesen kurzen Ausschnitt später in ihrem eigenen TikTok-Stream und kommentierte ihn spöttisch.
Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin die Verwendung des Ausschnitts zu untersagen.
Das Gericht wies den Antrag zurück. Es betonte zunächst, dass unklar sei, ob die Antragstellerin überhaupt exklusive Rechte an ihrem Stream besitze, da fraglich sei, ob ein TikTok-Streamer als „Sendeunternehmen“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gilt.
Außerdem sei zweifelhaft, ob der Stream überhaupt durch Leistungsschutzrechte für Ton- oder Laufbilder geschützt sei.
Unabhängig davon sei die Nutzung durch die Antragsgegnerin jedoch durch die Ausnahmevorschrift der Parodie gemäß § 51a UrhG gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin erinnere bewusst an den Satz der Antragstellerin, distanziere sich davon und verspotte ihn humorvoll, sodass eine zulässige Form der Meinungsäußerung vorliege. Zudem sei nur ein sehr kurzer Ausschnitt genutzt worden, wodurch die Interessen der Antragstellerin kaum beeinträchtigt würden.
Das Gericht wies auch auf das widersprüchliche Verhalten der Antragstellerin hin, die selbst wiederholt Ausschnitte und Aussagen der Antragsgegnerin in eigenen Streams verwendet und teilweise beleidigt habe. Dieses Vorgehen wertete das Gericht als rechtsmissbräuchlich.
Fazit:
Der Beschluss des LG Köln verdeutlicht, dass kurze Ausschnitte aus Online-Streams für Parodien auch ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers genutzt werden dürfen. Maßgeblich sind dabei der Parodie-Charakter, der humorvolle Abstand zum Original sowie die verhältnismäßige Nutzung. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass ein widersprüchliches Verhalten des Rechteinhabers die Erfolgsaussichten eines Unterlassungsantrags erheblich mindern kann.

