BGH: € 200,- Schadensersatz bei Übernahme nicht-professionellen Fotos

Der BGH hat mit Urteil vom 13.09.2018 für die Übernahme eines privaten Fotos aus Facebook eines nicht-professionellen Fotografen einen Schadensersatzanspruch von € 200,- und einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch von € 6.000,- ausgeurteilt.

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OLG München: Amazon Dash Button erfüllt die Vorgaben an eCommerce nicht!

Das OLG München hat mit Urteil vom 10.01.2019 Amazon verboten, über den Dash-Button Waren des täglichen Bedarfs in Deutschland zu verkaufen.

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OLG Nürnberg: Werbung „Dann geh doch zu Netto!“ wettbewerbswidrig

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 16.10.2018 die Werbeaussage von Netto „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto!“ als irreführend verboten, wenn sich erst während des Aktionszeitraums die Preise verändern.

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BGH: Verstoß gegen Fotografierverbot im Museum begründet Unterlassungsanspruch auf Online-Veröffentlichung der Bilder

Der BGH hat mit Urteil vom 20.12.2018 entschieden, dass ein Museumsbetreiber die Veröffentlichung im Internet von Fotografien von Gemälden aus einem Museum untersagen kann, welche entgegen einem Fotografierverbot anfertigt wurden.

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OLG Stuttgart: „Schadstofffreie Matratze“ irreführende Werbung, wenn nach OEKO-TEX-Standard keinerlei Weichmacher, Flammschutzmittel oder Pestizide enthalten sind

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 25.10.2018 die Werbeaussage „schadstofffreie Matratze“ des Anbieters bett1.de als wettbewerbswidrig verboten, da bei dem Verbraucher der unrichtige Eindruck entstehe, das Produkt sei gänzlich frei von sämtlichen Schadstoff-Belastungen.

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HPR gewinnt für Fahrzeugveredler gegen Ferrari einzigartigen Designrechtsstreit um die angebliche Designverletzung und Nachahmung des luxeriösesten Sportwagen der Welt sowie seiner Fahrzeugfront

Der bekannte Fahrzeughersteller Ferrari hat in der Vergangenheit das nachstehend abgebildete limitierte Sondermodell „Ferrari FXX-K“ hergestellt und zu einem Nettolistenpreis von 2,2 Mio. € angeboten, das nur in sehr geringer Stückzahl produziert wurde und mangels Straßenzulassung nur für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist.

Das von HPR vertreten Unternehmen hat als unabhängiger Fahrzeugveredler einen Umbau-Kits für den nachstehend dargestellten Ferrari 488 GTB entwickelt.

Nach dem Umbau des Ferrari 488 GTB, bei dem ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht wird, sieht dieser wie folgt aus:

Ferrari hat im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem LG und dem OLG Düssldorf versucht, das Angebot des Umbau-Kits für den Ferrari 488 GTB zu untersagen, da dieser nach dem Umbau eine Nachahmung des limitierten Sondermodells Ferrari FXX-K darstelle und den Ruf des limitierten Sondermodells ausnutze bzw. beeinträchtige sowie die Verletzung eines nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmusters (Design) an einem Teilbereich aus der Fahrzeugftront darstelle.
Eine Registrierung dieses Teilbereiches durch Ferrari als Desgin war nicht erfolgt. Vielmehr wurde das limitierte Sondermodell auf einer Messe in Dubai sowie in Presseberichten lediglich als Gesamtfahrzeug vorgestellt.

Trotz dieser Tatsache behauptet Ferrari ein nicht eingetragenes Design, welches aus folgenden Komponenten bestehen und als Einheit wahrgenommen werden soll:

ein nach vorne unten gekrümmte, V-förmige Element der Fronthaube mit,
dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung  angeordneten, flossenartigen Element („Strake“),
dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und
dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet („Philtrum“).

Da der Gesamteindruck des Ferrari 488 GTB nach dem Anbau der Fahrzeug-Kits durch den Fahrzeugveredler wie nachstehend wiedergegeben zu der Frontpartie des Ferrari FXX-K übereinstimmend sei, liege eine Designverletzung vor.

Im Übrigen sei ein nicht eingetragenes Design sowohl am Gesamtfahrzeug des Ferrari FXX-K entstanden, welches ebenso verletzt werde wie das Design an dem einzigartigen Frontspoiler zusammen mit dem Philtrum.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) verneinte ebenso wie das Landgericht Düsseldorf die Existenz eines nicht eingetragenen Designs an dem mittleren Teil der Front des Ferrari FXX-K, da nach Ansicht des Senats die hierfür notwendige Mindestanforderung einer „Einheit und Geschlossenheit“ einer Form für den informierten Benutzer nicht vorliege, da es sich um einen willkürlich festgelegten Teilbereich handele. Nach Ansicht des Senats könne optisch allenfalls von einer Einheit des Philtrums mit der Fronthaube und dem oberen Teil des Frontspoilers ausgegangen werden. Ebenso verneinte das OLG Düsseldorf ein nicht eingetragenes Design an dem mittleren Teil des Frontspoilers zusammen mit dem Philtrum. Auch hier liege eine willkürliche Abgrenzung vor, da die Seitenbereiche des Frontspoilers ausgeklammert sind und das obere Ende des Philtrums optisch eher eine Einheit mit den das „V“ umrahmenden Seiten der Fronthaube bilde.

Eine Verletzung des nicht eingetragenen Designs des gesamten Ferrari FXX-K liege aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks zu dem umgebauten Ferrari 488 GTB nicht vor, da bei Sportwagen der informierte Benutzer dem Produktdesign des Fahrzeugs eine hohe Aufmerksamkeit widme und die Details wahrnehme. Hierbei stelle er fest, dass die Gesamtwirkung des Ferrari FXX-K sportlich aggressiver ist als die sanftere Gesamtwirkung des umgebauten Ferrari 488 GTB.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts stützte sich der Senat in erster Linie darauf, dass für die geltend gemachte Rufausnutzung sowie die Rufbeeinträchtigung ein Imagetransfer notwendig sei. Dies setzte voraus, dass der angesprochene Verkehr in Deutschland eine konkrete Vorstellung über die äußere Gestaltung des Ferraris FXX-K besitze. Nur dann könne ein Imagetransfer mit dem unserer Mandantin umgebauten Ferrari 488 GT überhaupt in Frage kommen.

Hierzu sei die Sachlage recht dünn, da der Ferrari FXX-K keine Straßenzulassung besitze und insofern nicht im Straßenverkehr beobachtet werden könne. Darüber hinaus sei seine Stückzahl auf so wenige begrenzt, dass eine Kenntnis des deutschen Verkehrs eher unwahrscheinlich sei. Auch entsprechende konkrete Werbe- oder Verkaufsmaßnahmen in Deutschland seien nicht dauerhaft erfolgt.

 

OLG Düsseldorf: Neue Anforderungen an Vergabe von Gütesiegeln

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.08.2018 entschieden, dass die Vergabe eines Gütesiegels durch einen Industrieverband nicht wettbewerbswidrig ist, da ein Gütesiegel entgegen der früheren Ansicht nicht mehr von einer objektiven und neutralen Stelle wie von dem RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. vergeben werden müsse.

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OLG Hamm: Fahrschulwerbung „Theorie- und Praxisgarantie“ und „zum Biker in 8 Tagen“ wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mir Urteil vom 16.08.2018 die Werbeaussage einer Motorrad-Fahrschule „Zum Biker in 8 Tagen“ sowie „Theorie- und Praxisgarantie“ als wettbewerbswidrig verboten, da in der Zeitspanne von 8 Tagen die gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtsstunden nicht dem Fahrschüler vermittelt werden kann und die Aussage „Theorie- und Praxisgarantie“ den Eindruck erwecke, der Fahrschüler erhalte in jedem Fall unabhängig von seinen Fähigkeiten die Fahrerlaubnis.

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OLG Frankfurt: Rabattaktion „Olympia Spezial“ kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.11.2018 die Kampagne einer Fitnessstudiokette mit den Werbeaussagen „Olympia Spezial“ und „Wir holen Olympia in den Club“ für reduzierte Mitgliedsbeiträge während der olympischen Spiele nicht als Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz angesehen.

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LG Köln: Check24-Werbung „Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführend. Kein Anspruch auf bloße Benutzung von Wortmarken im Vergleichsportal

Das LG Köln hat mit Urteil vom 18.09.2918 entschieden, dass die Werbung von Check24 mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ irreführend ist, wenn der User nicht in ausreichender Weise darüber informiert wird, dass sich die Garantie ausschließlich auf die angezeigten Tarife beschränkt und nicht alle Versicherungen im Markt erfasst. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bildmarken eines nicht mit dem Vergleichsportal kooperierenden Unternehmens besteht hingegen nicht.

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