OLG Frankfurt: Unzulässige Werbung bei Alkoholkater, der Krankheit ist!

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.09.2019 den Alkoholkater als Krankheit eingestuft und verschiedene Werbeaussagen zu eine „Anti-Hangover-Drink“ zu Bekämpfung von Folge eines Alkoholkaters als rechtswidrig bewertet, da diese krankheitsbezogene Aussagen zu einem Lebensmittel seien.

In dem zugrundeliegenden Streit wandte sich ein Wettbewerbsverein gegen Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel. Diese Nahrungsergänzungsmittel in Form eines pulverförmigen Getränks und einer trinkfähigen Mischung wurden im Zusammenhang mit der Vorbeugung und der Linderung der Wirkung eines Katers nach intensiven Alkoholgenuss beworben.

Im Rahmen der Werbeaussage ging es insbesondere um die Aussagen

  • „Anti-Hangover-Drinks“
  • „Anti-Hangover-Shots natürlich bei Kater“ sowie
  • „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst du deinem Körper natürliche, Anti oxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.

Bereits das Landgericht hat die Werbung als Verstoß gegen die Vorgaben der Lebensmitteinformationsverordnung eingeordnet. Als Begründung dient die Aussage, dass hier Lebensmitteln Eigenschaften zugemessen werden, welche zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit dienen oder den Eindruck einer solchen Behandlung entstehen lassen. Eine solche krankheitsbezogene Aussage widerspreche einem möglichst wirksamen Gesundheitsschutz, da diese entsprechenden Aussagen Lebensmitteln nicht zukommen.

Das OLG Frankfurt bestätigt nun die instanzgerichtliche Rechtsprechung und führt im Rahmen der Berufung aus, dass ein Alkoholkater eine Krankheit sei. Nach der Ansicht des Senats sei unter Krankheit jede noch so geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen, welche keine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit des Körpers darstelle. So seien Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände. Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen in Folge eines Alkoholkaters läge nach Ansicht des Senats außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers, da sie nicht auf ein natürliches „Auf und Ab“ des Körpers zurückzuführen seien, sondern auf einen übermäßigen Genuss einer schädlichen Substanz in Form von Alkohol. Unerheblich sei in diesem Kontext, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften.

Die Rechtsansicht des Senats wurde im Rahmen des Verfahrens durch verschiedene Gutachten bestätigt. Im Übrigen spreche nach Ansicht des OLG Frankfurts auch die Tatsache dafür, dass der Alkoholkater einen medizinischen Fachbegriff besitze, nämlich „Veisalgia“.

Vor diesem Hintergrund könnten die Werbeaussagen im Zusammenhang mit der Linderung oder Heilung einer Krankheit durch ein Lebensmittel nicht gerechtfertigt seien.

Fazit:

Die Entscheidung ist nicht nur vor dem Hintergrund der Einordnung eines Alkoholkaters als Krankheit sehr interessant und lesenswert. Lebensmitteln, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel gehören, dürfen keine Wirkweisen in der Werbung zugesprochen werden, die zur Linderung oder zur Heilung von Krankheiten dienen. Solche krankheitsbezogenen Aussagen sind schlechterdings für Lebensmittel unzulässig. Die Entscheidung macht deutlich, dass dieser abstrakte einfach klingende Satz im Einzelfall durchaus komplizierter sein kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Bewerbung von Lebensmitteln und insbesondere Nahrungsergänzungsmittel stets Vorsicht geboten.

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