Datenschutzbehörde Österreich: Unzulässige Forderung nach Identifizierung bei Löschungsbegehren eines Users

Die Datenschutzbehörde in Österreich hat mit Beschluss vom 08.11.2019 festgestellt, dass das Verlangen eines Online-Portals nach zusätzlicher Identifizierung eines Users, welcher lediglich mit einem Vornamen und einer E-Mail-Adresse registriert wird, im Fall der beantragten Datenlöschung nicht zulässig ist.

Im konkreten Fall verlangte ein männlicher User mit Vornamen „Roland“ gegenüber einem Online-Portal die Löschung seiner Daten. Das Löschungsbegehren wurde per E-Mail an das Portal übersendet. Der Portalbetreiber lehnte die Löschung ab und verlangte stattdessen einen Nachweis, dass der User tatsächlich Inhaber des Accounts mit den zu löschenden Daten sei. Hierzu wurde ihm ein Formular übersendet, bei dem er umfassende Informationen zu sich selbst mit einer Unterschrift mitteilen sollte. In Folge dessen wandte sich der User an die österreichische Datenschutzbehörde.

Diese stellt im Ergebnis fest, dass das Verlangen nach einer zusätzlichen Identifizierung mit umfassenden weiteren Angaben von personenbezogenen Daten unzulässig war. Als maßgebliche Begründung diente der Behörde die Tatsache, dass das Online-Portal dem Nutzer die Möglichkeit eröffnet hat, ein Nutzerprofil in Form eines Pseudonyms anzulegen und sich im Rahmen der Registrierung lediglich mit einem Vornamen und einer E-Mail-Adresse registrieren zu lassen. Wenn das Portal im Rahmen der Anlage eines Nutzer-Accounts keinen Identitätsnachweis fordere, können sie dies im Ergebnis auch nicht im Falle der Beantragung der Löschung des Accounts fordern. Rechtlich wurde diese Argumentation mit einem Verzicht auf die Identifizierung der betroffenen Person begründet.

Fazit:

Die Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde ist auch für die deutschen Portalbetreiber interessant. Sollte der Portalbetreiber eine Identifizierung des jeweiligen Users im Rahmen von späteren Löschungsanträgen im Sinn haben, ist dies bereits im Rahmen der Registrierung zu berücksichtigen. Insofern ist nach zutreffender Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde bei der Anlage des Accounts – auch wenn dies zum Teil unerwünscht ist – mit weiteren Daten als einem bloßen Pseudonym und einer E-Mail-Adresse zu arbeiten. In diesem Fall ist bei Unsicherheiten im Rahmen des späteren Löschungsbegehrens auch das Abstellen auf eine weitere Identifizierung zulässig, wobei diese Fälle dann bereits faktisch seltener auftreten dürfen.

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