Die Datenschutzbehörde in Österreich hat mit Beschluss vom 08.11.2019 festgestellt, dass das Verlangen eines Online-Portals nach zusätzlicher Identifizierung eines Users, welcher lediglich mit einem Vornamen und einer E-Mail-Adresse registriert wird, im Fall der beantragten Datenlöschung nicht zulässig ist.