Der EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin der Unionsmarke SPINNING für verfallen erklärt wurden.
„EuG: Löschung der Marke „Spinning“ für Fitnessgeräte u.a. erfolgte zu Unrecht“ weiterlesen
Der EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin der Unionsmarke SPINNING für verfallen erklärt wurden.
„EuG: Löschung der Marke „Spinning“ für Fitnessgeräte u.a. erfolgte zu Unrecht“ weiterlesen
In Online-Handeln warten mit der am 3. Dezember 2018 in Kraft tretenden Geoblocking-Verordnung sowie dem zum Jahreswechsel in Kraft tretenden Verpackungsgesetz wieder neue rechtliche Regelungen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22. März 2018 entschieden, dass E-Mail Werbung gegenüber Bestandskunden, die in der Vergangenheit bereits einzelne Produkte gekauft haben, mit Gutscheinen auf das gesamte Sortiment einer Einwilligung bedarf.
Laut einem Bericht der BildZeitung hat das Deutsche Patent- und Markenrecht bereits am 27. Juni 2017 zwei Wortmarken eingetragen, die der breiten Öffentlichkeit in Deutschland bekannt sein dürften. Es handelt sich um die Wortmarke „Erwachet!“ und „Wachturm“. Die beiden Marken haben die Registernummer 30 2017 214 240.1 und 30 2017 214 246.0. Der Hintergrund dieser beiden Markeneintragungen ist folgender: Der ursprüngliche Markenanmelder, ein Herr Thomas Resch, hat sich nach dem oben zitierten Bericht der BildZeitung sich von den missionarischen Tätigkeiten der Zeugen Jehovas belästigt gefühlt. Sodann habe dieser als eine Art Konter die beiden Begriffe als Wortmarke angemeldet, die jeweils für die beiden größten Publikationen der Zeugen Jehovas genutzt werden. Nach Angaben der Herausgeber dieser beiden Publikationen liegt die Auflage im Millionenbereich. Der ursprüngliche Anmelder, der die Markenrechte mittlerweile auf eine Unternehmensgesellschaft, die TRES Marketing Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), hat übergehen lassen, habe laut der BildZeitung auch angekündigt, die Markenrechte auf Ebay versteigern zu wollen oder die Zeugen Jehovas könnten ihm ein Angebot machen.
Kommentar:
In markenrechtlichen Konfliktfällen stellt sich immer die Frage, ob derjenige, der von der Markeneintragung bedroht werden kann, gegebenenfalls ältere Rechte ins Feld führen kann. In dem vorliegenden Fall reichen die Markeneintragungen u.a. von Druckereierzeugnisse und Broschüren (Kl. 16), über Beratung in Bezug auf Werbung, Entwicklung von Marken (Kl. 35), bis hin zur Herausgabe von Publikationen von Druckerzeugnissen (Kl. 41) und schließlich der fachlichen Beratung bezüglich Lizensierung von Urheberrechten und anderen Dienstleistungen (Kl. 45). Insoweit könnten unter Umständen die Zeugen Jehovas durch die Markeneintragung die Veröffentlichung und der Verbreitung ihrer Publikationen, als auch in ihren missionarischen Dienstleistungen unter dem Titel „Wachturm“ und/oder „Erwachtet“ untersagt werden.
Allerdings ist in Markenverletzungsfällen und im Besonderen vorliegend die berechtigte Frage zu stellen, ob die Zeugen Jehovas nicht prioritäre Rechte ins Feld führen können. Dies insbesondere angesichts des Herausgabedatums beider Publikationen im Jahre 1897. Insofern dürfte es als sicher gelten, dass den Zeugen Jehovas zumindest ein Titelschutzrecht im Sinne des § 5 MarkenG erwachsen ist. Darüber hinaus könnten Unternehmenskennzeichen in Betracht kommen. Ferner könnte auch aufgrund der Bekanntheit für religiöse Publikationen eine Benutzungsmarke zugunsten der Zeugen Jehovas entstanden sein, wenn die Zeichen innerhalb der Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben haben, § 4 Nr. 2 MarkenG. Dasselbe würde gelten, wenn die beiden zur Debatte stehenden Zeichen gar eine notorische Bekanntheit erlangt hätten, § 4 Nr. 3 MarkenG.
Daher könnten die Zeugen Jehovas sich mit dem ihnen erwachsenen Titelschutzrecht sowie gegebenenfalls mit dem Unternehmenskennzeichenrecht gegen etwaige Bedrohungen aus den beiden Markenanmeldungen zur Wehr setzen sollten die Zeichen nachweisbar Verkehrsbekanntheit oder eine notorische Bekanntheit erlangt haben, so stünden auch Benutzungsmarken zur Verteidigung bereit. Darüber hinaus stünde den Zeugen Jehovas auch die Tür offen, einen Löschungsantrag wegen prioritärer Rechte einzureichen oder aber auch diesen Löschungsantrag auf Bösgläubigkeit zu gründen. Allerdings müssten die Zeugen Jehovas dann gezielt nachweisen können, dass der Anmelder in Kenntnis der Publikationen und der missionarischen Tätigkeit der Zeugen Jehovas die beiden Marken gerade angemeldet hat, um die Rechte gegen die Zeugen Jehovas einzusetzen. Möglicherweise könnte dies durch eine penible Buchführung bezüglich der abgeleisteten Missionarsbesuche oder Einwurf von Publikationen nachgewiesen werden.
Ein Widerspruchsverfahren, dass die Zeugen Jehovas selbstredend auch hätten führen können, kommt wegen Ablauf der Widerspruchsfrist allerdings hier gegenwärtig nicht mehr in Betragt.
Dies wird sich sicherlich den (Fach-)Medien zu gegebener Zeit entnehmen lassen.
Die Vorgeschichte des am 4. Oktober 2018 vom EuGH entschiedenen Falls stammt aus der Stadt Varner in Bulgarien. Dort hatte eine Verkäuferin auf der Webseite www.olx.bg verschiedene Waren angeboten, darunter auch eine Uhr. Insgesamt hatte die Verkäuferin 8 Angebote auf der Webseite. Ein Verbraucher war der Auffassung, dass die von ihm erworbene Uhr nicht die Eigenschaften besitze, die in der auf dieser Webseite veröffentlichten Anzeige genannt worden waren und legte daraufhin bei der Kommission für Verbraucherschutz in Bulgarien (nachstehend KfV) eine Beschwerde ein, da es der Lieferant seinerseits abgelehnt hatte, die Uhr gegen Rückzahlung des Entgeltes zurückzunehmen. Die KfV stellte fest, dass die Beklagte, die Anbieterin aller 8 Angebote ist und jeweils unter einem Pseudonym in Erscheinung getreten ist. Die KfV stellte fest, dass die Beklagte eine Ordnungswidrigkeit begangen habe und verurteilte sie zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen verschiedene Vorschriften des bulgarischen Verbraucherschutzgesetzes. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Kreisgericht. Das Kreisgericht hob den fraglichen Bescheid der KfV mit der Begründung auf, dass die Verkäuferin keine Gewerbetreibende im Sinne der Vorschriften des bulgarischen Verbraucherschutzrechts und der Richtlinie 2005/29 sei.
Gegen dieses Urteil legte die KfV Kassationsbeschwerde zum Kreisgericht ein, das wiederum die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.
Das Gericht präzisierte seine Vorlagefrage wie folgt:
Das Gericht möchte zum einen wissen, ob eine natürliche Person, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Webseite veröffentlicht als „Gewerbetreibende“ im Sinne von Artikel 2b der Richtlinie 2005/29 eingestuft werden kann und zum anderen, ob eine solche Tätigkeit eine Geschäftspraxis im Sinne von Artikel 2d dieser Richtlinie darstellt.
Der Europäische Gerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass der Begriff „Gewerbetreibende“ im Sinne von Artikel 2b der Richtlinie 2005/29 jede natürliche oder juristische Person ist, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt. Dabei sieht der Europäische Gerichtshof in den Begriffen „Gewerbetreibende“ im Sinne des Artikels 2b der Richtlinie 2005/29 bzw. Unternehmer im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83, dass dies ein funktionaler Begriff sei, der impliziere eine Vertragsbeziehung oder Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeit könne sich ergeben, innerhalb derer eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht.
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall hat der Europäische Gerichtshof angeordnet, dass der Fall wieder zurückverwiesen wird und zu prüfen ist, ob die Verkäufe über die Onlineplattform planmäßig erfolgten, ob mit diesem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt wurden und ob die Verkäuferin über Informationen über technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihr zum Verkauf angebotenen Ware verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt, sodass dieser sich gegenüber dem Verbraucher in einer vorteilhafteren Position befindet.
Ferner sah der Europäische Gerichtshof als notwendige Prüfkriterien an, ob der Verkäufer in einer Rechtsform handelt, die ihm die Vornahme eines Handelsgeschäftes erlaubt und in welchem Ausmaß der Onlineverkauf mit der wirtschaftlichen Tätigkeit als Verkäufer zusammenhängt und ob der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist.
Dabei hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die zuvor aufgeführten Kriterien weder abschließend noch ausschließlich sind. Daraus folgt, dass der Umstand, dass ein oder mehrere Kriterien erfüllt sind für sich genommen noch nicht ausreicht, um schließlich zu beurteilen, ob der Onlineverkauf als Gewerbetreibender bzw. Unternehmer getätigt geworden ist.
Fazit:
Nach unserer Auffassung fällt die Rechtsprechung des EuGH im Vergleich zur bislang herrschenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in Sachen Gewerblichkeit von Onlineverkäufen zurück. Während nach früherer Auffassung des Bundesgerichtshofs bei einer Anzahl von ca. 13 Verkaufsbewertungen innerhalb der letzten 4 Wochen bspw. auf der Internetplattform Ebay von einer Gewerblichkeit des Verkäufers auszugehen war oder aber bei der Eigenschaft eines „Powerseller“ bei Amazon, so ist die Eigenschaft der Gewerblichkeit nunmehr umfangreicher festzustellen. Insbesondere deshalb weil der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass sich nicht aus einem Merkmal alleine die Gewerblichkeit ergeben kann, sondern aus der Gesamtschau der aufgezeigten Kriterien.
Wir empfehlen daher bei Rechtsverletzungen eine genaue Dokumentation durch verschiedene Screenshots und Recherchen allgemeiner Art zu dem Verkäufer. Je mehr Indizien sich letzten Endes zusammentragen lassen, um die Eigenschaft des Gewerbetreibenden insgesamt zu belegen, desto effektiver dürfte künftig eine Rechtsdurchsetzung erfolgen können.
Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 17. August 2018 entschieden, dass eine Online-Kundenbewertung auf Google Maps mit der Headline „Ich fühle mich betrogen“ noch eine zulässige Meinungsäußerung darstellt.
Die DSK (Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) hat mit Beschluss vom 5. September 2018 den Betreibern von Facebook-Fanpages die volle Haftung für den momentanen Fanpage-Betrieb bei Facebook auferlegt. daraufhin hat Facebook eine Reaktion und Übernahme der Hauptverantwortung angekündigt.
Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Beschluss vom 2. März 2018 entschieden, dass die Löschung einer angeblichen Produktnachahmung durch das Notice and Take Down-Verfahren bei Amazon gestützt auf ein eingetragenes Design dann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt, wenn das zugrundeliegende Design offensichtlich nicht schutzfähig und löschungsreif ist.
In einer Rechtsache vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zwischen zwei Restaurant-Ketten bezieht sich auf verschiedene Facebook-Bewertungen und Facebook-Likes. Die Streitparteien gehörten ehemals demselben Restaurant-Franchise-System an. Nach der Beendigung der Franchise-Vereinbarung war es beiden Parteien des Verfahrens möglich, mit ihrem eigenen Franchise-System zu expandieren. Die Beklagte verwendete nach der Trennung Facebook-Bewertungen und Facebook-Likes für ihre Restaurantkette, die sie während der Zeit des gemeinsamen gastronomischen Konzepts zusammen mit der Klägerin erworben hatte, nunmehr unverändert für ihre Restaurants. Dies bewertet das Oberlandesgericht Frankfurt als wettbewerbswidrige Werbung. Grund dafür ist, dass durch die Bewerbung der Eindruck entstehe, dass die Bewertungen und Likes auf Facebook im Rahmen und für ihr neues Gastronomiekonzept nach der Trennung abgegeben wurden, was nicht der Fall war. Insoweit wird der Verbraucher über die angeblich abgegebenen positiven Bekundungen irregeführt. Nach Ansicht des Senats hätte die Irreführung im konkreten Fall durch den Aufbau einer neuen Facebook-Seite geschehen können.
In einer vergleichbaren Entscheidung hat das Landgericht Köln durch einstweilige Verfügung vom 1. August 2018 zugunsten eines Mandanten von HEINRICH Partner Rechtsanwälte entschieden. In diesem Rechtsstreit ging es um die Übernahme einer ASIN bei Amazon, die mit Kundenbewertungen verknüpft war, welche für ein unstreitig überarbeitetes Produkt abgegeben worden sind. Die Bewertungen wurden, wie auch im Fall oben vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, für andere Produkte abgegeben als für welche sie verwendet wurden. Durch die Nutzung der ASIN machten sich die Antragsgegner die erlangte Amazon Reputation zu nutzen, was irreführend sei. Die Übernahme der mit der ASIN verbundenen Vorteile (Verkäuferstatus, Bewertungen) sei ein zu Eigenmachen und dadurch erlangte der Verfügungsgegner gegenüber anderen Amazon-Nutzern die sich Richtlinienkonform verhalten, einen Vorteil bei der Bewerbung gegenüber Interessenten. Der Verbraucher werde also getäuscht, weil die Kundenbewertung zur Bewerbung eingesetzt würde, die nicht für dieselben Produkte unter der ursprünglichen ASIN angelegt worden seien. Die Entscheidung des Landgerichts spiegelt sich auch in der Richtlinie von Amazon wieder. Danach muss ein identisches Produkt unter derselben ASIN verkauft werden. Ein von dem ursprünglichen Produkt abweichendes, muss dagegen unter einer neuen ASIN angeboten werden. Diese Regelung von Amazon hat das Landgericht Köln in seiner Entscheidung berücksichtigt.
Fazit:
Die beiden Entscheidungen haben eine hohe praktische Relevanz und können auf sämtliche Fallgestaltungen übertragen werden, in denen ein Unternehmen mit Kundenbewertungen für ein Unternehmen wird, wenn die maßgebliche Unternehmensform verändert wurde oder das ursprünglich beworbene Produkt ausgetauscht wurde. Dabei ist bei den einzelnen Bewertungen immer darauf zu achten, dass tatsächliche unternehmensbezogene oder produktbezogene Bewertungen abgegeben werden. Bei produktbezogenen Bewertungen hat ein Wechsel der Unternehmensform keinerlei Auswirkungen, wenn auch mit der neuen Unternehmens- oder Vertriebsform dasselbe Produkt angeboten wird. Bewertungen zu anderen Produkten als zu den ursprünglichen Bewertungen sind unzulässig. Dann müssen die Produktbilder oder Bewertungen ausgetauscht werden, beispielsweise durch Anlegen einer neuen ASIN. Bezieht sich dagegen die Bewertung auf das Unternehmen selbst ist ein Übertrag der ehemaligen Social-Media Bewertungen für das geänderte Unternehmen ebenfalls unzulässig. In diesem Fall ist durch neue Kampagnen und durch einen neuen Social-Media Auftritt dafür Sorge zu tragen, dass für die neue Unternehmensform Bewertungen eingeholt werden. Lediglich diese dürfen für das neue Unternehmen benutzt werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 15. Februar 2018 die Verwendung von automatisch einem Firmenschlagwort hinzugefügten Gattungsbezeichnung in der Suchmaske für zulässig erachtet.