OLG Köln: Kochbuch mit Rezepten für Thermomox keine Markenverletzung

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.09.2019 die Werbung auf dem Cover für Kochbücher mit dem Wort „Thermomix“ sowie einem Foto des Thermomix als zulässige referenzielle Markenbenutzung eingeordnet.

Im konkreten Fall entbrannte ein Markenrechtsstreit zwischen einem Verlag und der Herstellerfirma des „Thermomix“. So hat der Verlag Kochbücher herausgegeben, auf dessen Cover mit Rezepten für den Thermomix geworben wurde. Die Verwendung der Bezeichnung „Thermomix“ wurde durch die Herstellerfirma als Verletzung der bekannten Marke „Thermomix“ ebenso beanstandet wie die zusätzliche Aufbringung eines Fotos des Küchengeräts.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab und erklärten, dass die Benutzung der bekannten Marke „Thermomix“ markenrechtlich gerechtfertigt sei. So gehe es in der vorliegenden Fallgestaltung ausschließlich darum, Kochbücher zu bewerben, welche Rezepte beinhaltet, die ausschließlich mit dem Küchengerät des Thermomix zu verwirklichen sein. Für jeden anderen Nutzer eines anderen Küchengeräts seien die Kochrezepte nutzlos. Durch die ausschließliche Bestimmung der Kochbücher für die Küchenmaschine „Thermomix“ sei die Nennung der Wortmarke erforderlich.

In der vorliegenden Fallgestaltung sei die konkrete Markenbenutzung auch im Rahmen des angemessenen erfolgt und habe die Interessen des Markeninhabers hinreichend berücksichtigt. Dies gilt sowohl für die konkrete Darstellung der Größe des Wortes „Thermomix“ als auch für das zusätzlich auf das Cover aufgedruckte Bild der Küchenmaschine, welche als Dekorationselement in kleinerer Darstellung nicht am Blickfang Teil hatte.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Köln ist zutreffend. So hat der Verlag durch die Entwicklung eines Kochbuchs speziell für die Küchenmaschine unter der Marke „Thermomix“ ein zulässiges Markenbenutzungsrecht, dessen Grenzen er auch nicht überschritten hat. So ist gesetzlich vorgesehen, dass eine Nutzung einer Drittmarke auch ohne Erlaubnis eines Markeninhabers dann möglich ist, wenn wie in der vorliegenden Fallgestaltung die Benutzung der Marke notwendig ist, um darauf aufmerksam zu machen, dass entsprechende Dienstleistungen oder Produkte für das Markenprodukt bestimmt sind. Im Rahmen der Notwendigkeit findet dann stets eine Einzelfallprüfung dahingehend statt, ob die Grenzen der notwendigen Benutzung der Drittmarke im Einzelfall überschritten werden.

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