Kammergericht: Verpflichtung zur Berücksichtigung von Kosten der Online-Kreditvermittler im Rahmen der Angabe des Effektivzinses

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 27.09.2019 die Verpflichtung aufgestellt, dass Online-Kreditvermittler etwaige Zusatzentgelte bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigen müssen.

Im zugrundeliegenden Streitfalle hatte ein Online-Kreditvermittler einen effektiven Jahreszins angegeben, allerdings im Rahmen des Zinssatzes nicht die Kosten berücksichtigt, welche der Kunde für ein von ihm vergebenes Bonitäts-Zertifikat entrichten musste. Das Zertifikat war gleichwohl zwingend und fiel stets bei Abschluss eines Darlehensvertrages an.

Nach Ansicht des Kammergerichts stellt dies ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar, denn bei der Ermittlung der Zahlen und der effektiven Jahreszinsen seien sämtliche Kosten zu beachten, die durch den Abschluss des späteren Darlehensvertrages später anfielen. Dies sei in Bezug auf die Kosten für das Bonitätszertifikat im konkreten Streitfall zwingend.

Fazit:

Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Preisangabenverordnung aus meiner Sicht zutreffend und vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Online-Kreditvermittlung auch für den Endverbraucher positiv. So unterscheiden sich gerade im Bereich der Online-Kreditvermittlung die effektiven Zinssätze zum Teil deutlich, obwohl die Kreditvermittler mit denselben Kreditinstituten arbeiten. Hier findet noch keine ausreichende Transparenz in Bezug auf die tatsächlichen Kosten auf Seiten der Online-Kreditvermittler statt, was im Nachgang zu dieser Entscheidung sich zukünftig ändern könnte.

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