KG Berlin: „Zum Bestpreis verkaufen“ ist Spitzenstellunsgwerbung

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 21.06.2019 die Werbeaussage „Zum Bestpreis verkaufen“ als Spitzenstellungswerbung eingeordnet und in der vorliegenden Fallgestaltung verboten, da die Werbende eine solche Spitzenstellung nicht nachweisen konnte.

Streitgegenstand im Rahmen des Verfahrens ist eine Werbeaussage auf einem Internet-Portal für Immobilien gewesen, wo gegenüber potentiellen Verkäufern von Immobilien mit folgenden Aussagen geworben wurden.

– „Zum Bestpreis verkaufen“
– „Verkauf zum Bestpreis“
– „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“
– „Bestpreis erreicht in 92 %“
– „Der beste Preis für Ihre Immobilie“

Das Kammergericht ordnete diese Werbeaussagen nicht als bloße reklamehafte inhaltsleere Übertreibung ein. Vielmehr begründet das Kammergericht die Tatsache, dass es sich bei den Werbeaussagen um tatsächliche Aussagen handelt, welche der Überprüfung und dem Beweis aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zugänglich sind. Hier wird im Rahmen der Begründung beispielhaft auf den bestimmten Artikel abgestellt. So sei „Die beste Auswahl“ eine nachprüfbare Alleinstellungsbehauptung, wohingegen im Falle des Fehlens des bestimmten Artikels mit „beste Auswahl“ eher ein Hinweis auf eine sehr gute Qualität verbunden werde.

Vor diesem Hintergrund ordnete der Senat die Werbeaussagen mit dem bestimmten Artikel als Spitzenstellungswerbeaussagen ein, deren Richtigkeit die Werbende nicht nachweisen konnte. Daher wurden sämtliche vorstehenden Werbeaussagen verboten. Die Tatsache, dass der Hinweis „Bestpreis erreicht in 92 %“ keinen bestimmten Artikel besitze, spiele im Gesamtkontext der Werbeaussagen keine Rolle.

Fazit:

Die Entscheidung des Kammergerichts ist grundsätzlich richtig. So ist in der vorliegenden Fallgestaltung aufgrund der konkreten Werbeaussagen unter Hinzufügung des bestimmten Artikels aus Verbrauchersicht davon auszugehen, dass die jeweiligen Immobilien zu den besten Preisen am Markt verkauft werden. Gleichwohl ist die Abgrenzung von einer inhaltsleeren reklamehaften Übertreibung und einer tatsächlichen Spitzenstellungswerbung im Einzelfall sehr schwierig. Als eindrucksvolles Beispiel kann hier die zwar recht alte aber immer noch gültige Entscheidung des BGH zu den Kellogs Cornflakes herangezogen werden. Trotz des bestimmten Artikels hat der BGH zur Werbeaussage „Das Beste am Morgen“ festgehalten, dass aus Sicht des angesprochenen Verkehrs hiermit keinerlei nachprüfbare Werbeaussage verbunden ist, sondern lediglich eine inhaltsleere reklamehafte Übertreibung. Vor diesem Hintergrund ist stets darauf zu achten, wie die einzelne Werbung gerade in Bezug auf mögliche Anspielungen auf Alleinstellungen oder Spitzenstellungen ausgestaltet werden soll, um eventuelle wettbewerbswidrige Werbungen von vornherein zu vermeiden.

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