LG Bochum: Informationspflicht des Online-Händlers über Garantien

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 27.11.2019 einem Online-Händler aufgegeben, im Rahmen seiner Werbung über eine Herstellergarantie zu informieren, obwohl er im Rahmen der Produktanzeige nicht mit der Garantie geworben hatte.

Im konkreten Fall war die Werbung eines Ebay-Händlers für eine Apple Watch Gegenstand des Streits. Im Rahmen des Werbetextes auf Ebay informierte der Online-Händler nicht über die von Apple bereitgestellte Hersteller-Garantie und wies auch in sonstiger Sicht nicht auf die Garantie von Apple hin.

Im Rahmen eines Wettbewerbsstreits entschied das Landgericht Bochum, dass nach den Informationspflichten im Online-Handel den Online-Händler eine Verpflichtung treffe, über die Existenz einer Herstellergarantie bereits in der Werbung zu informieren. Grund hierfür seien die speziellen Informationspflichten im E-Commerce, welche nur an die Existenz einer Garantie anknüpften und es insofern unerheblich sei, ob mit dieser Garantie in blickfangartiger Hervorhebung geworben werde oder nicht und ob diese Garantie eine eigenen Garantie des Händlers beinhalte oder eine Drittgarantie wie in der vorliegenden Fallgestaltung einer Herstellergarantie.

Fazit:

Die Entscheidung des Landgerichts ist für den gesamten Online-Handel extrem gefährlich. In rein rechtlicher Sicht sind die Begründungen der Bochumer Richter durchaus vertretbar, da das Abstellen auf den Wortlaut der zitierten Vorschriften aus dem E-Commerce tatsächlich zutrifft und dort keine Differenzierung zwischen einer eigenen Garantie und einer Drittgarantie vorgenommen wird. Hier wird lediglich auf die Existenz einer Garantie abgestellt.

Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, ist ein neuer möglicher Massenabmahnbereich eröffnet. Zum einen ist es aus unserer Praxiserfahrung nahezu unmöglich, dass der Händler wirklich herausfindet, ob der Hersteller eine Garantie für das von ihm verkaufte Produkt vorhält. Dies gilt zumindest für den freien Handel außerhalb von selektiven Vertriebssystemen oder Vertragshändlersystemen mit einer näheren Eingliederung des Händlers in die Absatzorganisation des Herstellers. In diesem Kontext ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die herstellerseitig freiwillig erteilte Garantien auch aufgeben sowie inhaltlich abändern können. Zum anderen würde im Falle der Nennungspflicht der Garantie durch den Händler in der Werbung der Problembereich eröffnet, dass dann die Folgefrage auftreten kann, ob er verpflichtet wird über den Inhalt, den Umfang und etwaige überraschende Ausschlusskriterien der Garantie ebenfalls zu informieren. Vor diesem Hintergrund gilt, dass die Rechtsentwicklung im Bereich der Garantiewerbung im Blick gehalten werden sollte und zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich im Falle der positiven Kenntnis von entsprechenden Herstellergarantien diese zu erwähnen sind, ohne dass eine blickfangartige Hervorhebung mit der Garantie in der Werbung vorgenommen werden sollte.

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