Der BGH hat in 3 Verfahren am 12. Dezember 2019 entschieden, dass die Verwendung des ÖKO-TEST-Siegels eine Markenverletzung darstellt, wenn die Werbende das Siegel ohne die Zahlung der Lizenzgebühr und Abschluss eines Lizenzvertrages benutzt, obwohl ihre eigenen Produkte getestet worden sind.
Gegenstand von 3 unterschiedlichen Klageverfahren waren die jeweilige Nutzung des „ÖKO-TEST-Siegels“ im Rahmen von Online-Werbungen für Lattenroste, Kopfkissen sowie eine Baby-Trinkflasche sowie einen Baby-Beißring. Das Siegel ist wie nachstehend abgebildet als Marke eingetragen:
Die Beklagte benutzte das Siegel in der Werbung u.a. wie folgt:
Die jeweiligen Produkte der Werbenden wurden tatsächlich von dem Magazin „ÖKO-TEST“ getestet. Allerdings hatte die Werbende nicht den zur Verwendung des „ÖKO-TEST-Siegels“ erforderlichen Lizenzvertrag abgeschlossen und die einmal anfallende Pauschallizenz in Höhe von 5.000 € gezahlt.
Dieser Abschluss des Lizenzvertrages ist gleichwohl nach Ansicht des BGHs für die Werbende notwendig, da im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse der Markeninhaberin an der Kontrolle der jeweiligen Werbung mit ihrer Marke höher zu bewerten ist als das Interesse der Werbenden, ihre Kunden über die guten Bewertungen in dem Magazin „ÖKO-TEST“ zu informieren. Dementsprechend hat der BGH eine Verletzung des bekannten „ÖKO-TEST-Siegel“ als bekannte Marke bejaht und auch die Ergänzung der verschiedenen Fundstellen sowie des Testergebnisses im Rahmen des leeren Testlogos als Markenverletzung eingestuft, da eine hohe Ähnlichkeit zwischen dem leeren Testlogo als eingetragene und bekannter Marke und der tatsächlichen werblichen Benutzung bestehe.
Fazit:
Die Urteil hat hohe praktische Relevanz, da die Werbung mit Test-Siegeln von unterschiedlichen Testorganisationen nach wie vor ein beliebtes und wirksames Mittel im Bereich der Endkundenwerbung darstellt. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Testorganisationen in vielen Fällen für die Verwendung der eigenen Siegel inzwischen den Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit der Zahlung entsprechender Lizenzgebühren fordern. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs auch zu Recht, da andernfalls eine Markenverletzung an den häufig als Marke eingetragenen Testsiegeln besteht.
Wer im Rahmen der Bewerbung die zum Teil sehr hohen Lizenzgebühren vermeiden will, sollte auf eine beschreibende Benutzung im Rahmen seiner Werbung abstellen und auf die Darstellung des Siegels verzichten. In diesem Fall kann auch ohne Lizenzgebühren gegenüber den Kunden darauf hingewiesen werden, dass die eigenen Produkte im Rahmen eines Produkttests sehr gut abgeschnitten haben. Die zulässige beschreibende Benutzung ist stets eine Frage des Einzelfalls, sodass wir vor der Veröffentlichung entsprechender Werbemaßnahmen um Abstimmung mit einem auf das Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt empfehlen.