OLG Hamm: Informationspflicht über Herstellergarantie bei Verlinkung auf Herstellerseiten

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 26.11.2019 entschieden, dass bei einer Verlinkung eines Online-Händlers auf die Seiten des Herstellers, auf denen eine Herstellergarantie erwähnt ist über den Inhalt und Umfang der Garantie informieren muss.

Im konkreten Fall lag eine Werbung für ein Taschenmesser auf Amazon zugrunde. Im Werbetext selbst wurde keine Herstellergarantie erwähnt. Gleichwohl fand sich in einer Zwischenüberschrift ein Hinweis „Weitere technische Informationen“. Beim Anklicken dieses Links öffnete sich ein PDF-Dokument als Produktinformationsblatt des Herstellers, an deren Ende auf die „Herstellergarantie“.

Nach Ansicht des OLG Hamm liege hierin ein Wettbewerbsverstoß, da die Garantie erwähnt werde, allerdings der Kunde nicht über den Inhalt und Umfang der Garantie informiert werde. Als Voraussetzung für diese Informationspflicht reiche eine bloße Verlinkung auf ein Produktinformationsblatt des Herstellers aus, in welchem die Garantie erwähnt werde. Eine zusätzliche besondere Hervorhebung im Rahmen der Werbung sei nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass der Verbraucher durch die Erwähnung der Garantie über den konkreten Sinn und den Zweck der Garantieerklärung ins Bild gesetzt werden solle.

Die Entscheidung ist noch nichts rechtskräfig. Gegenwärtig läuft das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Fazit:

Die Entscheidung ist ebenso gefährlich wie die an demselben Tag ergangene Entscheidung des Landgerichts Bochum. Das OLG Hamm hat im Rahmen der Entscheidung zwar ausdrücklich offen gelassen, ob eine Rechercheverpflichtung des Online-Händlers in Bezug auf die Existenz einer Garantie vorliege oder nicht. Gleichwohl ist das Abstellen auf eine bloße Verlinkung auf ein Produktinformationsblatt des Herstellers mit einer Nennung der Herstellergarantie in der Praxis ebenfalls extrem gefährlich.

So werden im Online-Handel üblicherweise bei bekannten Markenprodukten nicht nur auf Produktinformationsblätter der Hersteller verlinkt, sondern auch auf die Herstellerseiten selbst. Die Konsequenz ist im Ergebnis, dass bei dieser Art der Werbung mit einer entsprechenden Verlinkung faktisch doch eine Rechercheverpflichtung besteht, wenn der Hersteller freiwillig eine entsprechende Garantie anbietet.

Es bleibt in der vorliegenden Fallgestaltung aufgrund des Revisionsverfahrens vor dem BGH zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof eine für den Online-Handel akzeptable Klarstellung in Bezug auf die Einschränkung der Garantiewerbung sowohl in Bezug auf die Recherchepflicht des Online-Händlers zu der Existenz einer Herstellergarantie aufstellt, als auch eine klare Beschränkung in Bezug auf die Angabe des Inhalts und des Umfangs der Garantie vornimmt, wenn sich auf verlinkten Herstellerseiten oder Informationsblättern Hinweise auf die Herstellergarantie finden, ohne dass der Online-Händler selbst diese werblich in besonderer Hervorhebung benutzt.

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