BGH: Unberechtigte Zahlungsaufforderung bei Fake-Bestellung ist Wettbewerbsverletzung

Der BGH hat mit Urteil vom 06.06.2019 seine vormalige Rechtsprechung aufgegeben und eine Verantwortlichkeit eines Unternehmens für eine unberechtigte Zahlungsaufforderung in Folge eines Identitätsdiebstahls aufgrund einer Fake-Anmeldung als unzulässige irreführende Werbung verboten.

Im konkreten Fall verlangte das verklagte Unternehmen von einem Verbraucher unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer einen Geldbetrag für einen abgeschlossenen Vertrag. Nachdem sich der Verbraucher auf die Zahlungsaufforderung des verklagten Unternehmens meldete und erläuterte, dass er eine solche Bestellung nicht in Auftrag gegeben hatte, stornierte das Unternehmen die Forderung und ging von einem s. g. Identitätsdiebstahl bzw. einer s. g. Fake-Anmeldung eines Dritten aus. Die Stornierung der angemahnten Forderung reichte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gleichwohl nicht aus. Diese verklagte das Unternehmen wegen einer Wettbewerbsverletzung, da das Unternehmen die Verantwortlichkeit zur Verhinderung von Fake-Bestellungen Dritter habe und vor der Zahlungsaufforderung sich vergewissern müsse, ob hier gegebenenfalls eine solche Fake-Bestellung vorliege.

Der Bundesgerichtshof bejahte in der vorliegenden Fallgestaltung den Wettbewerbsverstoß und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. In diesem Fall korrigierte der BGH seine bisherige Rechtsprechung und stellte fest, dass eine Haftung immer dann eintrete, wenn

objektiv eine unberechtigte Forderung angemahnt werde.

Hierbei sei es entgegen seiner ursprünglichen Ansicht nicht erheblich, wie es zu diesem Irrtum gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere unerheblich, ob tatsächlich ein Identitätsdiebstahl stattgefunden habe oder nicht. Solche Einzelfallabwägungen spielten bei dem zugrundeliegenden Verbot aus der schwarzen Liste keine Rolle, da diese als per se Verbot europaweit ausformuliert seien und zum Ziel hätten, größtmögliche Rechtssicherheit ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu kreieren. Dementsprechend spielten subjektive Gründe wie Annahmen des Unternehmens wie im Rahmen einer möglichen Fake-Bestellung keine Rolle.

Fazit:

Dieses Urteil mit der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu den Verboten von unberechtigten Zahlungsaufforderungen aufgrund von Fake-Bestellung Dritter hat weitreichende Konsequenzen. Zum einen dient es aus Verbrauchersicht der Rechtsicherheit, da tatsächlich subjektive Elemente auf Unternehmensseite nicht mehr berücksichtigt werden. Gleichwohl ist die neue Entscheidung ein extrem scharfes Schwert für die Unternehmen selbst. Diese werden gezwungen noch höhere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um mögliche Fake-Bestellungen Dritter von vornherein auszuschließen. Erfahrungsgemäß ist dies gleichwohl trotz Erhöhung der Identitäts- und Sicherheitsvorkehrungen auf Unternehmensseite nicht komplett möglich. Durch die Tatsache, dass Verschuldenselemente und die Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen der Auftragsbearbeitung und der Forderung der unberechtigten Zahlungsaufforderung keine Rolle mehr spielen, sehen sich hier die Unternehmen möglichen Unterlassungsansprüchen entgegen, gegen die sie sich faktisch nicht zur Wehr setzen können.

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