Lamzac darf weiter chillen: Gericht bestätigt Vertriebsverbot des „LayBag“

Update Januar 2017: Im letzten Jahr haben wir über den Rechtsstreit des Lamzac Produktentwicklers Marjin Oomen gegen die Produktkopie „LayBag“ berichtet. https://ip-blogger.de/blog/designrecht/lamzac-design-kommt-nicht-zum-chillen.html und https://ip-blogger.de/blog/designrecht/update-oktober-2016-lamzac-kommt-nicht-zum-chillen.html

Wir freuen uns nun berichten zu können, dass das bereits im Mai per einstweiliger Verfügung ergangene Vertriebsverbot des „LayBag“ welches von den Herstellern, der „Hirams Trade GmbH“ und deren Geschäftsführer Lothar Kalmbacher jedoch konsequent ignoriert wurde, inzwischen durch Urteil vom Landgericht Düsseldorf am 15. Dezember 2016 bestätigt wurde. Ebenfalls mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 verhängte das Gericht gegen die „Hirams Trade GmbH“ ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 €, gegen welches ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Darüber hinaus liegt jetzt auch ein erstinstanzliches Urteil in der Hauptsache, ebenfalls vom 15. Dezember 2016, vor, das genau wie die Entscheidung im Eilverfahren den Vertrieb des „LayBag“ in der Europäischen Union verbietet. Gegen beide Urteile hat die „Hirams Trade GmbH“ das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Die Urteile bestätigen, dass der Luftliegesack „LayBag“ das Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das die Gestaltung des Produkts Lamzac schützt, verletzt. Ein Antrag der „Hirams Trade GmbH“ auf Aussetzung des Gerichtsverfahrens, während verschiedene Löschungsverfahren gegen dieses Geschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) laufen, hat das Gericht zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts, nehmen die von den Beklagten genannten Produkte „Cozy Canoe“ und „Pea Pod“, zwei recht massive Sitz- und Liegekissen zur Beruhigung autistischer Kinder, dem Design des Lamzac weder die für den Schutz relevante Neuheit noch Eigenart vorweg. Auch der Behauptung eimer technischen Abhängigkeit der Form von der Befüllungstechnik (weiterer Grund für eine Designlöschung) erteilte das Gericht das Gericht aufgrund alternativer Formen mit derselben Befüllungstechnik eine klar Absage.

 

Besonders zu begrüßen ist die Entscheidung des Landgerichts im parallel laufenden Ordnungsmittelverfahren. Ebenfalls mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 verhängte das Gericht gegen die „Hirams Trade GmbH“ ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 €. Das Ordnungsgeld kann ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 5.000 € ein Tag Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, derzeit noch Herr Kalmbacher, vollstreckt werden. Das Ordnungsmittelverfahren musste im Nachgang des Verfügungsbeschlusses gegen die „Hirams Trade GmbH“ eingeleitet werden, weil sie das gerichtliche Vertriebsverbot vorsätzlich missachtet und den „LayBag“ weiterhin beworben und verkauft hat. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Wenigstens hält sich die „Hirams Trade GmbH“ jetzt endlich an das Vertriebsverbot und bietet den „LayBag“ nicht mehr an.

 

Bis zur Entscheidung in der Berufung bleibt der Vertrieb des „LayBag“ verboten.

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